Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der mit diesem Nichtigkeitsgrund gar nicht relevierbare Einwand, die (von der Verantwortung im weiteren Verfahren abweichenden) Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, auf die das Erstgericht den Schuldspruch im wesentlichen stützte, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Vernehmung des der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Angeklagten kein Dolmetscher beigezogen wurde, geht schon deshalb fehl, weil die damit behauptete Verletzung des Artikels 6 Abs 3 lit a und lit e EMRK nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Damit läge eine nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe allenfalls in Betracht zu ziehende Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 2 StPO (Verlesung eines nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsaktes), für deren Geltendmachung zudem eine (hier nicht zutreffende) rechtzeitige Verwahrung des Beschwerdeführers vorausgesetzt ist, nicht vor. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt und aus der Aussage des vernehmenden Beamten und mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang besucht hat, die Überzeugung gewonnen, daß eine Übersetzungshilfe nicht erforderlich gewesen war.Der mit diesem Nichtigkeitsgrund gar nicht relevierbare Einwand, die (von der Verantwortung im weiteren Verfahren abweichenden) Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, auf die das Erstgericht den Schuldspruch im wesentlichen stützte, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Vernehmung des der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Angeklagten kein Dolmetscher beigezogen wurde, geht schon deshalb fehl, weil die damit behauptete Verletzung des Artikels 6 Absatz 3, Litera a und Litera e, EMRK nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Damit läge eine nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe allenfalls in Betracht zu ziehende Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Verlesung eines nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsaktes), für deren Geltendmachung zudem eine (hier nicht zutreffende) rechtzeitige Verwahrung des Beschwerdeführers vorausgesetzt ist, nicht vor. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt und aus der Aussage des vernehmenden Beamten und mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang besucht hat, die Überzeugung gewonnen, daß eine Übersetzungshilfe nicht erforderlich gewesen war.
Für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Tatsachenrüge ist dieses Vorbringen im übrigen deshalb nicht geeignet, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundgelegten entscheidenden Tatsachen ableiten ließen. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine andere Verantwortung gewählt hat, ist eine Frage, mit der sich die Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auseinanderzusetzen hatten. Eine Anfechtung dieser Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen nach Art einer Schuldberufung unternimmt, ist aber im Nichtigkeitsverfahren unzulässig, weshalb die Beschwerde nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht wurde.
Sie war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Sie war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.