Rechtssatz RS0107582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107582
Geschäftszahl
11Os3/97; 15Os24/98 (15Os65/98); 11Os174/98
Entscheidungsdatum
18.01.1999
Rechtssatz
Die behauptete Verletzung des Artikels 6 Abs 3 lit a und lit e MRK ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe allenfalls in Betracht zu ziehende Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 2 StPO (Verlesung eines nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungsaktes oder Voruntersuchungsaktes), für deren Geltendmachung zudem eine rechtzeitige Verwahrung des Beschwerdeführers vorausgesetzt ist, liegt damit nicht vor.Die behauptete Verletzung des Artikels 6 Absatz 3, Litera a und Litera e, MRK ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe allenfalls in Betracht zu ziehende Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Verlesung eines nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungsaktes oder Voruntersuchungsaktes), für deren Geltendmachung zudem eine rechtzeitige Verwahrung des Beschwerdeführers vorausgesetzt ist, liegt damit nicht vor.
Entscheidungstexte
- 11 Os 3/97
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 3/97
- 15 Os 24/98
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 15 Os 24/98
Ähnlich; nur: Die behauptete Verletzung des Artikels 6 Abs 3 lit a und lit e MRK ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T1); Beisatz: Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen. (T2)
- 11 Os 174/98
Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 174/98
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107582
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0110OS00003_9700000_001