Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 33 StPO) zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 7. Februar 2002 mit § 43 Abs 2 StGB nicht im Einklang, wonach die bedingte Strafnachsicht (nur dann) für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht widerrufen wird.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 33, StPO) zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 7. Februar 2002 mit Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht im Einklang, wonach die bedingte Strafnachsicht (nur dann) für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht widerrufen wird.
Diese Entscheidung konnte weder den schon rechtskräftig beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht - ohne dessen vorangegangene Aufhebung - beseitigen (§ 498 StPO; SSt 56/18; 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 185, 187/97, 15 Os 67/00) noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Gesetzesverletzung war auch dadurch bedingt, dass entgegen der Vorschrift des § 494a Abs 7 StPO die Entscheidung auf Widerruf nicht sofort dem Bezirksgericht Hall in Tirol zum Verfahren 3 U 225/96 mitgeteilt wurde. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich ua sicherstellen, dass das betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Mitteilung zum betreffenden Akt unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung vorgenommen wird (Foregger-Fabrizy StPO8 § 494a Rz 9). Die Gesetzesverletzungen waren festzustellen und der wirkungslos gebliebene Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol aus Gründen der Rechtsklarheit zu kassieren (EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 15 Os 90, 91/95, 15 Os 17/97, 15 Os 185, 186/97, 15 Os 67/00, 13 Os 27/00).Diese Entscheidung konnte weder den schon rechtskräftig beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht - ohne dessen vorangegangene Aufhebung - beseitigen (Paragraph 498, StPO; SSt 56/18; 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 185, 187/97, 15 Os 67/00) noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Gesetzesverletzung war auch dadurch bedingt, dass entgegen der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO die Entscheidung auf Widerruf nicht sofort dem Bezirksgericht Hall in Tirol zum Verfahren 3 U 225/96 mitgeteilt wurde. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich ua sicherstellen, dass das betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Mitteilung zum betreffenden Akt unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung vorgenommen wird (Foregger-Fabrizy StPO8 Paragraph 494 a, Rz 9). Die Gesetzesverletzungen waren festzustellen und der wirkungslos gebliebene Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol aus Gründen der Rechtsklarheit zu kassieren (EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 15 Os 90, 91/95, 15 Os 17/97, 15 Os 185, 186/97, 15 Os 67/00, 13 Os 27/00).