Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der bezeichnete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien stehen - wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der bezeichnete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien stehen - wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat dadurch, dass er zwischen der Fassung des Widerrufsbeschlusses am 27. November 1996 und der Benachrichtigung des Jugendgerichtshofes Wien (sowie des Bezirksgerichtes) am 19. Juni 1999 mehr als 2 1/2 Jahre verstreichen ließ, die unverzügliche Verständigung gemäß § 494a Abs 7 StPO unterlassen. Nach dieser Bestimmung hat die Verständigung sogleich nach der Entscheidung - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - zu erfolgen. Denn nur dadurch wird sichergestellt, dass das ohne Eingreifen der Regelung des § 494a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung eines anderen Gerichtes Kenntnis erlangt und demnach seine Entscheidungskompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen darf. Der Widerrufsbeschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO war nämlich bereits ab seiner Verkündung insoferne bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (§ 498 StPO; SSt 56/18; 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 185, 187/97 uam).Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat dadurch, dass er zwischen der Fassung des Widerrufsbeschlusses am 27. November 1996 und der Benachrichtigung des Jugendgerichtshofes Wien (sowie des Bezirksgerichtes) am 19. Juni 1999 mehr als 2 1/2 Jahre verstreichen ließ, die unverzügliche Verständigung gemäß Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO unterlassen. Nach dieser Bestimmung hat die Verständigung sogleich nach der Entscheidung - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - zu erfolgen. Denn nur dadurch wird sichergestellt, dass das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494 a, StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung eines anderen Gerichtes Kenntnis erlangt und demnach seine Entscheidungskompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen darf. Der Widerrufsbeschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO war nämlich bereits ab seiner Verkündung insoferne bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (Paragraph 498, StPO; SSt 56/18; 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 185, 187/97 uam).
Der Jugendgerichtshof Wien hinwieder hat durch den Beschluss vom 12. August 1998 (unverschuldet) die gemäß § 3 Abs 2 Amnestie 1995 anzuwendende Bestimmung des § 48 Abs 3 StGB verletzt, wonach die bedingte Nachsicht des Strafrestes (nur dann) für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht widerrufen wird. Demnach hat das Vollzugsgericht eine ihm nicht mehr zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Sein Beschluss konnte weder den schon vorher wirksam (wenngleich noch nicht rechtskräftig) beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen, noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Demzufolge hat es auch das Gesetz in dem sich aus §§ 494a Abs 4, 498 StPO ebenso wie den sich allgemein aus dem XX. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.Der Jugendgerichtshof Wien hinwieder hat durch den Beschluss vom 12. August 1998 (unverschuldet) die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Amnestie 1995 anzuwendende Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB verletzt, wonach die bedingte Nachsicht des Strafrestes (nur dann) für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht widerrufen wird. Demnach hat das Vollzugsgericht eine ihm nicht mehr zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Sein Beschluss konnte weder den schon vorher wirksam (wenngleich noch nicht rechtskräftig) beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen, noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Demzufolge hat es auch das Gesetz in dem sich aus Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, StPO ebenso wie den sich allgemein aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.
In Stattgebung der Beschwerde war daher der bezeichnete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien - ohne dass damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden wäre - aus Gründen der Rechtsklarheit zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO) und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden (siehe EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 15 Os 76/91, 12 Os 87/92, 11 Os 84/94, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 17/97, 15 Os 185, 186/97 uam).In Stattgebung der Beschwerde war daher der bezeichnete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien - ohne dass damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden wäre - aus Gründen der Rechtsklarheit zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden (siehe EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 15 Os 76/91, 12 Os 87/92, 11 Os 84/94, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 17/97, 15 Os 185, 186/97 uam).