Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2008 sowie die Fällung des angeführten Sachurteils durch die Einzelrichterin stehen - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt (§ 23 Abs 1 StPO) - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, dem Schöffengericht. Auf die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 39 StGB ist dabei Bedacht zu nehmen (§ 29 Abs 2 StPO). Die hier relevante Strafdrohung des § 129 StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Gemäß § 39 StGB kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßte und nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht. Frühere Strafen bleiben nur dann außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, wobei Zeiten der behördlichen Anhaltung nicht eingerechnet werden (§ 39 Abs 2 StGB).Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2008 sowie die Fällung des angeführten Sachurteils durch die Einzelrichterin stehen - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt (Paragraph 23, Absatz eins, StPO) - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, dem Schöffengericht. Auf die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 39, StGB ist dabei Bedacht zu nehmen (Paragraph 29, Absatz 2, StPO). Die hier relevante Strafdrohung des Paragraph 129, StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Gemäß Paragraph 39, StGB kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßte und nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht. Frühere Strafen bleiben nur dann außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, wobei Zeiten der behördlichen Anhaltung nicht eingerechnet werden (Paragraph 39, Absatz 2, StGB).
Die Voraussetzungen der Strafschärfung lagen im Gegenstand vor: Der zum Tatzeitpunkt bereits 60-jährige Angeklagte hatte schon (mehr als) zwei - dem § 39 Abs 2 StGB nicht unterfallende - Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Vermögensdelikte verbüßt. Die nach §§ 31 Abs 1 Z 3, 29 Abs 2 StPO, § 39 StGB maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodass zur Durchführung des Hauptverfahrens (Hauptverhandlung und Urteilsfällung) das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte die Einzelrichterin - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO ihre sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss aussprechen müssen. Keinesfalls durfte sie aber in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen; vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, gemäß § 488 Abs 3 StPO mit Urteil ihre Unzuständigkeit auszusprechen.Die Voraussetzungen der Strafschärfung lagen im Gegenstand vor: Der zum Tatzeitpunkt bereits 60-jährige Angeklagte hatte schon (mehr als) zwei - dem Paragraph 39, Absatz 2, StGB nicht unterfallende - Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Vermögensdelikte verbüßt. Die nach Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3, 29, Absatz 2, StPO, Paragraph 39, StGB maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodass zur Durchführung des Hauptverfahrens (Hauptverhandlung und Urteilsfällung) das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte die Einzelrichterin - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 450, StPO ihre sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss aussprechen müssen. Keinesfalls durfte sie aber in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen; vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, gemäß Paragraph 488, Absatz 3, StPO mit Urteil ihre Unzuständigkeit auszusprechen.
Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm die gesetzwidrige Verhandlungsführung vor der Einzelrichterin schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) bestanden hätte (vgl RIS-Justiz RS0100513). Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, neben der Feststellung der Gesetzesverletzung das Sachurteil der Einzelrichterin aufzuheben und deren Unzuständigkeit auszusprechen. Gemäß § 488 Abs 3 letzter Satz StPO obliegt es dem Ankläger, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm die gesetzwidrige Verhandlungsführung vor der Einzelrichterin schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bestanden hätte vergleiche RIS-Justiz RS0100513). Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, neben der Feststellung der Gesetzesverletzung das Sachurteil der Einzelrichterin aufzuheben und deren Unzuständigkeit auszusprechen. Gemäß Paragraph 488, Absatz 3, letzter Satz StPO obliegt es dem Ankläger, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die Kassation der bekämpften Entscheidung zu verweisen.