Gegen diese Entscheidung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Laszlo M*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und ergänzend gegen die Höhe der festgesetzten Kaution richtet.
Nach seinem Vorbringen sei er in Ungarn sozial integriert und an der Adresse des in seinem Eigentum stehenden Hauses wohnhaft und erreichbar. Weder bestehe aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, er werde auf freiem Fuß wegen des Ausmaßes der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten, noch stehe ein Aufenthalt in Ungarn einem in Österreich geführten Strafverfahren entgegen, zumal Ungarn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, dem Schengengebiet angehöre und in Vollziehung des Europäischen Haftbefehls auch eigene Staatsbürger ausliefere.
Die rechtliche Annahme einer der in (nunmehr) § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.Die rechtliche Annahme einer der in (nunmehr) Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.
Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 28). Solche konkreten Tatsachen, aus denen die Annahme der Fluchtgefahr abgeleitet werden durfte, sind der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz nicht zu entnehmen.Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 28). Solche konkreten Tatsachen, aus denen die Annahme der Fluchtgefahr abgeleitet werden durfte, sind der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz nicht zu entnehmen.
Die spekulative Möglichkeit neuerlicher Versuche, bessere Verdienstquellen im Ausland zu erschließen, vermag aufgrund der bisherigen und auch für die Zukunft unterstellten sozialen Integration in Ungarn nicht die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr zu begründen, zumal das Beschwerdegericht selbst lediglich davon ausgeht, der Angeklagte könnte „zeitweilig" seinen ungarischen Wohnort „aus Beschäftigungsgründen" - nicht somit, um sich durch Flucht dem österreichischen Strafverfahren zu entziehen - verlassen.
Soweit sich das Beschwerdegericht auf die unbestrittene fehlende inländische Integration stützt, steht dem die attestierte - mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Zukunft gefestigt anzunehmende - Integration in Ungarn gegenüber, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Vollzug eines europäischen Haftbefehles kein ungarischer Vorbehalt für eigene Staatsbürger entgegensteht.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokutur war demnach auszusprechen, dass durch den angefochtenen Beschluss eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Laszlo Ferenc M***** stattgefunden hat, und diese Entscheidung zu kassieren. Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Zustand herzustellen. Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokutur war demnach auszusprechen, dass durch den angefochtenen Beschluss eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Laszlo Ferenc M***** stattgefunden hat, und diese Entscheidung zu kassieren. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Zustand herzustellen. Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.