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Rechtssatz RS0097713×

Rechtssatz RS0097713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097713

Geschäftszahl

13Os192/81 (13Os193/81, 13Os194/81); 12Os34/95; 14Os95/00; 11Os31/08f; 14Os137/09t

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Rechtssatz

Das Fehlen der sogenannten sozialen Integration bildet für sich allein noch keinen Haftgrund.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 192/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 13 Os 192/81
    Veröff: EvBl 1982/124 S 407 = SSt 53/5
  • 12 Os 34/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 34/95
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht zutreffend auf den Mangel sozialer Integration im Inland ab, den es neben den in der familiären Ungebundenheit und eines Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat gelegenen bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) unter Berücksichtigung der bis zu fünf (richtig drei) Jahren reichenden Strafdrohung des § 170 Abs 2 erster Fall StGB als ausschlaggebend für die Befürchtung angesehen hat, der Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß der Strafverfolgung durch die österreichischen Behörden entziehen. (T1)
  • 14 Os 95/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 14 Os 95/00
    Vgl; Beisatz: Angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen. (T2)
  • 11 Os 31/08f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 11 Os 31/08f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Soweit sich das Beschwerdegericht auf die unbestrittene fehlende inländische Integration stützt, steht dem die attestierte - mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Zukunft gefestigt anzunehmende - Integration in Ungarn gegenüber, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Vollzug eines europäischen Haftbefehles kein ungarischer Vorbehalt für eigene Staatsbürger entgegensteht. (T3)
  • 14 Os 137/09t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 137/09t
    Auch; Bem: Hier: Ableitung der Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der mangelnden Integration im Inland, der fehlenden Möglichkeit der Effektuierung einer allfälligen Freiheitsstrafe mittels Europäischen Haftbefehls sowie der Professionalität des deliktischen Zusammenwirkens und der gewerbsmäßigen Tendenz. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097713

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19820128_OGH0002_0130OS00192_8100000_003