Zu Unrecht bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die rechtliche Qualifikation der vom dringenden Tatverdacht umfassten Einfuhr von 1.023 Gramm Heroin mit einem angeblichen Gehalt von bloß ca 15 % Heroinbase (siehe Beschluss des Untersuchungsrichters, S 83), weil auch schon bei diesem (nach allgemeiner Gerichtserfahrung zwar auf unterdurchschnittliche, aber durchaus gebrauchsgeeignete Qualität hinweisenden) Heroingehalt (ca 153,45 Gramm Reingehalt) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (5 Gramm, daher insgesamt 125 Gramm) überschritten wurde. Im Übrigen ergibt sich aus dem zwischenzeitig eingelangten Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg vom 12. Juli 2000, ON 26, dass der Heroingehalt der sichergestellten Probe bezogen auf die Heroinbase 67,1 % betragen hat, was einer Menge von 660,13 Gramm reinem Heroin entspricht.
Der dringende Tatverdacht wegen des angeführten Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz bildet - im Zusammenhalt mit den sonstigen Haftvoraussetzungen - bereits eine ausreichende Basis für den Fortbestand der Untersuchungshaft, sodass sich eine zusätzliche Erörterung des Verdachtes in Richtung der von der Beschwerde in Frage gestellten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Verbrechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB erübrigt.Der dringende Tatverdacht wegen des angeführten Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz bildet - im Zusammenhalt mit den sonstigen Haftvoraussetzungen - bereits eine ausreichende Basis für den Fortbestand der Untersuchungshaft, sodass sich eine zusätzliche Erörterung des Verdachtes in Richtung der von der Beschwerde in Frage gestellten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Verbrechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB erübrigt.
Die Beschwerde versagt aber auch in ihrem Vorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO. Denn angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen nach seinen eigenen Angaben vor der Kriminalpolizei (S 13 ff) im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen (ON 18) Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen.Die Beschwerde versagt aber auch in ihrem Vorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. Denn angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen nach seinen eigenen Angaben vor der Kriminalpolizei (S 13 ff) im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen (ON 18) Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen.
Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Oberlandesgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 56; Hager Holzweber aaO E 24 ff).Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Oberlandesgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, RN 56; Hager Holzweber aaO E 24 ff).
Im Blick auf die gesetzliche Strafdrohung kann fallbezogen von einer Unangemessenheit der bisherigen Haftdauer keine Rede sein.
Da Andreas Emil S***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Andreas Emil S***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.