Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Calin G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine den Beschluss auf - sodann tatsächlich erfolgte - Enthaftung gegen Kaution bestätigende Beschwerdeentscheidung mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz nicht in den Schutzbereich des GRBG fällt (RIS-Justiz RS0061044, RS0115525).
Demgegenüber ist die Grundrechtsbeschwerde des Francis C***** zulässig, aber nicht berechtigt:
Die Beschwerde, die inhaltlich ausschließlich die Fluchtgefahr bestreitet, stützt sich zunächst auf die Argumentation, nach der Entscheidung 11 Os 31/08f sei - angeblich auch hier gegebene - soziale Integration in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl (II. Hauptstück des EU-JZG) geeignet, der Annahme des Haftgrundes des § 173 Abs 2 Z 1 StPO entgegenzustehen. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorhob, genügt insoweit der Hinweis, dass ein Europäischer Haftbefehl gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG nur dann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen werden kann, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind, wogegen der hier allenfalls zu vollziehende Strafrest im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (infolge Vorhaftanrechnung) - ausgehend von der im erstinstanzlichen (von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften) Urteil ausgemessenen Sanktion - nur rund eineinhalb Monate betrug.Die Beschwerde, die inhaltlich ausschließlich die Fluchtgefahr bestreitet, stützt sich zunächst auf die Argumentation, nach der Entscheidung 11 Os 31/08f sei - angeblich auch hier gegebene - soziale Integration in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl (römisch zwei. Hauptstück des EU-JZG) geeignet, der Annahme des Haftgrundes des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO entgegenzustehen. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorhob, genügt insoweit der Hinweis, dass ein Europäischer Haftbefehl gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EU-JZG nur dann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen werden kann, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind, wogegen der hier allenfalls zu vollziehende Strafrest im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (infolge Vorhaftanrechnung) - ausgehend von der im erstinstanzlichen (von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften) Urteil ausgemessenen Sanktion - nur rund eineinhalb Monate betrug.
Der Einwand, das Beschwerdegericht habe die durch § 54 EU-JZG iVm § 76 ARHG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckung der allenfalls zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bedacht, geht schon deswegen fehl, weil die genannten Bestimmungen die Übernahme der Vollstreckung keineswegs garantieren. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren darauf, ob sich jene angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Dem hieraus resultierenden Begründungserfordernis wird die angefochtene Entscheidung - der Beschwerde zuwider - gerecht, indem sie die Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der mangelnden Integration im Inland, der fehlenden Möglichkeit der Effektuierung einer allfälligen Freiheitsstrafe mittels Europäischen Haftbefehls sowie - auf der Basis der schöffengerichtlichen Entscheidung - der Professionalität des deliktischen Zusammenwirkens und der gewerbsmäßigen Tendenz ableitet (ES 9 f).Der Einwand, das Beschwerdegericht habe die durch Paragraph 54, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 76, ARHG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckung der allenfalls zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bedacht, geht schon deswegen fehl, weil die genannten Bestimmungen die Übernahme der Vollstreckung keineswegs garantieren. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren darauf, ob sich jene angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Dem hieraus resultierenden Begründungserfordernis wird die angefochtene Entscheidung - der Beschwerde zuwider - gerecht, indem sie die Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der mangelnden Integration im Inland, der fehlenden Möglichkeit der Effektuierung einer allfälligen Freiheitsstrafe mittels Europäischen Haftbefehls sowie - auf der Basis der schöffengerichtlichen Entscheidung - der Professionalität des deliktischen Zusammenwirkens und der gewerbsmäßigen Tendenz ableitet (ES 9 f).
Die Grundrechtsbeschwerde des Francis C***** war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde des Francis C***** war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.