Rechtssatz RS0061044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061044
Entscheidungsdatum
10.05.2022
Rechtssatz
Die Grundrechtsbeschwerde gegen eine den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Enthaftung gegen Kaution bestätigende Beschwerdeentscheidung des OLG ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig, wenn der Betroffene vor der Beschwerdeentscheidung enthaftet wurde (vgl 13 Os 61/94).Die Grundrechtsbeschwerde gegen eine den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Enthaftung gegen Kaution bestätigende Beschwerdeentscheidung des OLG ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig, wenn der Betroffene vor der Beschwerdeentscheidung enthaftet wurde vergleiche 13 Os 61/94).
Entscheidungstexte
- 11 Os 75/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 11 Os 75/95
- 15 Os 63/97
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 63/97
Vgl auch
- 11 Os 134/00
Entscheidungstext OGH 30.10.2000 11 Os 134/00
Ähnlich; Beisatz: Wurde einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Kaution wegen Gelöbnisbruches für verfallen erklärt wurde, nicht Folge gegeben, stellt diese Entscheidung keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung iSd § 1 GRBG dar und ist schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedarf. (T1)
- 14 Os 137/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 137/09t
- 14 Os 52/22m
Entscheidungstext OGH 10.05.2022 14 Os 52/22m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061044
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0110OS00075_9500000_001