In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr in dieser Rechtsmittelentscheidung und die Auferlegung einer Kaution, was zur Verzögerung seiner Enthaftung geführt habe.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Diese Entscheidung oder Verfügung muß die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein solcher richterlicher Akt sein, der - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder jede sonstige gerichtlich veranlaßte Freiheitsbeschränkung, sei es vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevant ist (vgl EvBl 1993/132, EvBl 1993/150 = RZ 1994/42; Mayerhofer-Steininger, GRBG § 1 RZ 24 ff, 28 ff mwN; ferner den Motivenbericht zu § 1 GRBG). Gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe abermals EvBl 1993/132, 150; JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2).Diese Entscheidung oder Verfügung muß die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein solcher richterlicher Akt sein, der - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder jede sonstige gerichtlich veranlaßte Freiheitsbeschränkung, sei es vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevant ist vergleiche EvBl 1993/132, EvBl 1993/150 = RZ 1994/42; Mayerhofer-Steininger, GRBG Paragraph eins, RZ 24 ff, 28 ff mwN; ferner den Motivenbericht zu Paragraph eins, GRBG). Gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe abermals EvBl 1993/132, 150; JAB 852 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,).
Aus einer Entscheidung auf Aufhebung der Untersuchungshaft und Enthaftung gegen Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 1 und Abs 5 StPO) kann der Ausspruch des Gerichtes, daß ein Haftgrund vorliegt, nicht herausgelöst betrachtet und bekämpft werden, setzt doch jede Entscheidung auf Anwendung gelinderer Mittel zwangsläufig die Vorprüfung voraus, ob überhaupt ein Haftgrund vorliegt, der möglicherweise sodann substituiert werden könnte. Das trifft auch bei solchen gelinderen Mitteln zu, die - anders als beispielsweise bei Weisungen (§ 180 Abs 5 Z 3 und 4 StPO) - den Vollzug der Enthaftung noch von einer Vorausleistung des Betroffenen abhängig machen, wie etwa von einem Gelöbnis oder der Leistung einer Kaution (§ 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO).Aus einer Entscheidung auf Aufhebung der Untersuchungshaft und Enthaftung gegen Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 5, StPO) kann der Ausspruch des Gerichtes, daß ein Haftgrund vorliegt, nicht herausgelöst betrachtet und bekämpft werden, setzt doch jede Entscheidung auf Anwendung gelinderer Mittel zwangsläufig die Vorprüfung voraus, ob überhaupt ein Haftgrund vorliegt, der möglicherweise sodann substituiert werden könnte. Das trifft auch bei solchen gelinderen Mitteln zu, die - anders als beispielsweise bei Weisungen (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 StPO) - den Vollzug der Enthaftung noch von einer Vorausleistung des Betroffenen abhängig machen, wie etwa von einem Gelöbnis oder der Leistung einer Kaution (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 7 StPO).
Die von der Beschwerde gerügte Entscheidung auf (ua) Bestätigung der durch den Untersuchungsrichter beschlossenen Anwendung des gelinderen Mittels der Auferlegung einer Kaution durch das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer schon auf freiem Fuß befand. Sie betraf daher weder die Festnahme oder Anhaltung noch eine dem auch nur gleichkommende Maßnahme, war sohin keineswegs im oben angeführten Sinn grundrechtsrelevant und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach § 1 Abs 1 GRBG dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Untersuchungsrichter die Annahme der Fluchtgefahr auch in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen hatte und das Oberlandesgericht der Beschwerde in seiner - nach § 114 Abs 2 zweiter Satz (§ 190 Abs 2) StPO auf der Basis "ex nunc" unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Enthaftung (vgl 13 Os 61/94) zu treffenden - Entscheidung unter Bestätigung der Entscheidungsgrundlagen des erstgerichtlichen Beschlusses den Erfolg versagte, weil durch den angefochtenen Beschluß tatsächlich keine Haftverfügung getroffen wurde.Die von der Beschwerde gerügte Entscheidung auf (ua) Bestätigung der durch den Untersuchungsrichter beschlossenen Anwendung des gelinderen Mittels der Auferlegung einer Kaution durch das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer schon auf freiem Fuß befand. Sie betraf daher weder die Festnahme oder Anhaltung noch eine dem auch nur gleichkommende Maßnahme, war sohin keineswegs im oben angeführten Sinn grundrechtsrelevant und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Untersuchungsrichter die Annahme der Fluchtgefahr auch in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen hatte und das Oberlandesgericht der Beschwerde in seiner - nach Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 190, Absatz 2,) StPO auf der Basis "ex nunc" unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Enthaftung vergleiche 13 Os 61/94) zu treffenden - Entscheidung unter Bestätigung der Entscheidungsgrundlagen des erstgerichtlichen Beschlusses den Erfolg versagte, weil durch den angefochtenen Beschluß tatsächlich keine Haftverfügung getroffen wurde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28.März 1995 auf Vollzug der Enthaftung wurde nicht ausdrücklich angefochten (§ 3 Abs 1 GRBG), sodaß darauf iS einer Prüfung nach § 2 Abs 2 GRBG nicht einzugehen war. Diesbezüglich wäre die Grundrechtsbeschwerde zudem verspätet.Die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28.März 1995 auf Vollzug der Enthaftung wurde nicht ausdrücklich angefochten (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), sodaß darauf iS einer Prüfung nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG nicht einzugehen war. Diesbezüglich wäre die Grundrechtsbeschwerde zudem verspätet.
Im Hinblick auf § 8 GRBG entfällt eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).Im Hinblick auf Paragraph 8, GRBG entfällt eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).