In seiner (fristgerecht) erhobenen Grundrechtsbeschwerde läßt der Beschwerdeführer, gegen den am 26.März 1997 Strafantrag wegen der Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (Tatzeiten: 31. Oktober 1996 und 12.Februar 1997) sowie §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB erhoben wurde (ON 8 des Aktes Vr 57/97), zwar den dringenden Tatverdacht unbekämpft, erachtet sich aber sowohl durch die beiden zitierten Haftbeschlüsse des Erstgerichtes als auch durch den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß er vor Verhängung der Untersuchungshaft von der Untersuchungsrichterin nicht (auch) zu den Haftgründen vernommen und solcherart um sein Recht gebracht worden sei, dagegensprechende Umstände aufzuzeigen; ferner daß die Haft (von vorneherein) zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden sei, ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können, weil (nach seiner Meinung) selbst im Falle eines Schuldspruchs unter den gegebenen Umständen kein "tatsächlicher Freiheitsentzug" zu erwarten wäre, und schließlich die Haftgründe unrichtig beurteilt worden seien (ON 11 des Aktes Vr 57/97).In seiner (fristgerecht) erhobenen Grundrechtsbeschwerde läßt der Beschwerdeführer, gegen den am 26.März 1997 Strafantrag wegen der Vergehen nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (Tatzeiten: 31. Oktober 1996 und 12.Februar 1997) sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB erhoben wurde (ON 8 des Aktes römisch fünf r 57/97), zwar den dringenden Tatverdacht unbekämpft, erachtet sich aber sowohl durch die beiden zitierten Haftbeschlüsse des Erstgerichtes als auch durch den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß er vor Verhängung der Untersuchungshaft von der Untersuchungsrichterin nicht (auch) zu den Haftgründen vernommen und solcherart um sein Recht gebracht worden sei, dagegensprechende Umstände aufzuzeigen; ferner daß die Haft (von vorneherein) zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden sei, ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können, weil (nach seiner Meinung) selbst im Falle eines Schuldspruchs unter den gegebenen Umständen kein "tatsächlicher Freiheitsentzug" zu erwarten wäre, und schließlich die Haftgründe unrichtig beurteilt worden seien (ON 11 des Aktes römisch fünf r 57/97).
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
An sich zutreffend moniert der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner gemäß § 180 Abs 1 StPO vor Verhängung der Untersuchungshaft vorgeschriebenen Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen). Entgegen einer verfehlten Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes konnte dieses Versäumnis weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" wettgemacht werden, noch durch die Tatsache, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt 40 Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war".An sich zutreffend moniert der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO vor Verhängung der Untersuchungshaft vorgeschriebenen Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen). Entgegen einer verfehlten Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes konnte dieses Versäumnis weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" wettgemacht werden, noch durch die Tatsache, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt 40 Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war".
Indes bewirkte dieser reklamierte, der Untersuchungsrichterin bei Verhängung der Untersuchungshaft tatsächlich unterlaufene Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - noch keine Grundrechtsverletzung (vgl JBl 1995, 183 mit Kritik von Bertel; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 25 f, 51; § 2 Rz 101 f jeweils mwN), weil die im angefochtenen Beschluß des Gerichtshofs zweiter Instanz aktenkonform (mit entsprechenden Seitenangaben) hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.Indes bewirkte dieser reklamierte, der Untersuchungsrichterin bei Verhängung der Untersuchungshaft tatsächlich unterlaufene Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - noch keine Grundrechtsverletzung vergleiche JBl 1995, 183 mit Kritik von Bertel; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Paragraph eins, Rz 25 f, 51; Paragraph 2, Rz 101 f jeweils mwN), weil die im angefochtenen Beschluß des Gerichtshofs zweiter Instanz aktenkonform (mit entsprechenden Seitenangaben) hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.
Die Gefahr, der Beschuldigte (der sich nach seinen eigenen Angaben nur während der Karnevalsferien kurzfristig in Österreich aufhielt) werde sich auf freiem Fuß - ungeachtet eines inländischen Realbesitzes in Breitenfurt, den er jedoch zu verkaufen trachtete - der Strafverfolgung durch Flucht in seinen belgischen Heimatstaat entziehen (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), gründete das Beschwerdegericht nämlich mit Recht auf dessen Wohnsitz und auf dessen Erwerbstätigkeit (als Lehrer) in Belgien sowie auf die verweigerte Angabe seiner (mehreren) ausländischen Wohnsitze.Die Gefahr, der Beschuldigte (der sich nach seinen eigenen Angaben nur während der Karnevalsferien kurzfristig in Österreich aufhielt) werde sich auf freiem Fuß - ungeachtet eines inländischen Realbesitzes in Breitenfurt, den er jedoch zu verkaufen trachtete - der Strafverfolgung durch Flucht in seinen belgischen Heimatstaat entziehen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), gründete das Beschwerdegericht nämlich mit Recht auf dessen Wohnsitz und auf dessen Erwerbstätigkeit (als Lehrer) in Belgien sowie auf die verweigerte Angabe seiner (mehreren) ausländischen Wohnsitze.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es sei ihm angesichts der unterbliebenen Vernehmung zu den Haftgründen verwehrt gewesen, auf ein - nach seiner Meinung gegen eine Fluchtgefahr sprechendes - inländisches Liegenschaftsvermögen hinzuweisen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in der Vernehmung vom 13.Februar 1997 ohnedies einleitend auf "mein Haus in Breitenfurt" Bezug nahm und die Wertangabe S 8 in ON 3 erkennbar darauf abgestellt war.
Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) hinwieder erschloß es ebenso zutreffend und aktengetreu aus dem (unbestrittenen) dringenden Verdacht, zweimal gegen denselben Vollstreckungsbeamten Widerstand geleistet zu haben; des weiteren aus der dadurch manifestierten aggressiven Haltung des Beschuldigten gegen behördliche Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit "scheinbar" (ersichtlich gemeint: erkennbarer) aggressiver Grundhaltung sowie aus der erst am 26. Februar 1997 erfolgten Bekanntgabe des Losungswortes eines gepfändeten Sparbuches und des - trotz bestehenden Briefverkehrs - bis dahin mangelnden Willens, die betriebenen Forderungen zu befriedigen und dadurch weitere exekutive Schritte hintanzuhalten.Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) hinwieder erschloß es ebenso zutreffend und aktengetreu aus dem (unbestrittenen) dringenden Verdacht, zweimal gegen denselben Vollstreckungsbeamten Widerstand geleistet zu haben; des weiteren aus der dadurch manifestierten aggressiven Haltung des Beschuldigten gegen behördliche Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit "scheinbar" (ersichtlich gemeint: erkennbarer) aggressiver Grundhaltung sowie aus der erst am 26. Februar 1997 erfolgten Bekanntgabe des Losungswortes eines gepfändeten Sparbuches und des - trotz bestehenden Briefverkehrs - bis dahin mangelnden Willens, die betriebenen Forderungen zu befriedigen und dadurch weitere exekutive Schritte hintanzuhalten.
Bei der gegebenen Sachlage verneinte das Oberlandesgericht aber auch zu Recht die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel.
Ebenso richtig ist dessen Argumentation, die Verhängung der Untersuchungshaft sei weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden. Denn bei gegebenem dringenden Tatverdacht, mehrere Vergehen verübt zu haben, die mit jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist - der Beschwerdeentscheidung folgend - nach Lage des besonderen Falles keineswegs von vorneherein mit objektiver Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß es aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen nicht der Verhängung einer zumindest teilweise bedingt nachgesehenen Freiheits- strafe bedarf.
Somit wurde Joseph Alfons L***** durch die Verhängung der Untersuchungshaft im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Was nun jenen Teil der Grundrechtsbeschwerde anlangt (2. der Beschwerdeschrift), mit dem wider den - die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft formell zurückweisenden - Beschluß des Oberlandesgerichtes remonstriert wird, hat - einem Beschwerdeeinwand zuwider - der Gerichtshof zweiter Instanz der Sache nach auch darüber meritorisch entschieden, indem er ausführte, an der Sachlage habe sich bis zur Haftverhandlung am 26.Februar 1997 nichts Entscheidendes geändert; erst danach hätten sich Umstände ergeben (psychiatrisches Gutachten, das die fehlende Gefährlichkeit des Beschuldigten bescheinigt; Realisierung des Sparbuches und Einstellung des Exekutionsverfahrens), denen die Untersuchungsrichterin am 28.Februar 1997 mit der Enthaftung des Beschuldigten unverzüglich Rechnung getragen habe, weshalb - nach Ansicht des Oberlandesgerichtes - für eine Feststellung im Sinne des § 114 Abs 4 (§ 113 Abs 2) StPO kein Raum bestehe. Solcherart brachte das Beschwerdegericht indes - obgleich es die Beschwerde insoweit formell mangels weiter bestehender Beschwer zurückgewiesen hat - unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch der erstgerichtliche Beschluß über die Fortsetzung der Untersuchungshaft auf der Basis unverändert fortbestehender Prämissen gesetzmäßig ergangen war. Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist daher auch insoweit ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Erstgerichtes. Die im wesentlichen schon im ersten Teil der Grundrechtsbeschwerde aufgeworfene und hier erneut ins Treffen geführte Haftproblematik ist - wie eingangs dargelegt - nicht zielführend.Was nun jenen Teil der Grundrechtsbeschwerde anlangt (2. der Beschwerdeschrift), mit dem wider den - die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft formell zurückweisenden - Beschluß des Oberlandesgerichtes remonstriert wird, hat - einem Beschwerdeeinwand zuwider - der Gerichtshof zweiter Instanz der Sache nach auch darüber meritorisch entschieden, indem er ausführte, an der Sachlage habe sich bis zur Haftverhandlung am 26.Februar 1997 nichts Entscheidendes geändert; erst danach hätten sich Umstände ergeben (psychiatrisches Gutachten, das die fehlende Gefährlichkeit des Beschuldigten bescheinigt; Realisierung des Sparbuches und Einstellung des Exekutionsverfahrens), denen die Untersuchungsrichterin am 28.Februar 1997 mit der Enthaftung des Beschuldigten unverzüglich Rechnung getragen habe, weshalb - nach Ansicht des Oberlandesgerichtes - für eine Feststellung im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, (Paragraph 113, Absatz 2,) StPO kein Raum bestehe. Solcherart brachte das Beschwerdegericht indes - obgleich es die Beschwerde insoweit formell mangels weiter bestehender Beschwer zurückgewiesen hat - unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch der erstgerichtliche Beschluß über die Fortsetzung der Untersuchungshaft auf der Basis unverändert fortbestehender Prämissen gesetzmäßig ergangen war. Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist daher auch insoweit ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Erstgerichtes. Die im wesentlichen schon im ersten Teil der Grundrechtsbeschwerde aufgeworfene und hier erneut ins Treffen geführte Haftproblematik ist - wie eingangs dargelegt - nicht zielführend.
Dem vom Beschwerdeführer darüber hinaus vertretenen Standpunkt, "wiederholte oder fortgesetzte Handlungen" könnten in Verbindung mit § 180 Abs 1 StPO nur dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn bereits eine Vernehmung des Beschuldigten dazu erfolgt sei, ist zu erwidern:Dem vom Beschwerdeführer darüber hinaus vertretenen Standpunkt, "wiederholte oder fortgesetzte Handlungen" könnten in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins, StPO nur dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn bereits eine Vernehmung des Beschuldigten dazu erfolgt sei, ist zu erwidern:
Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung gemäß § 56 StPO des zum AZ 190/97 - zunächst getrennt als Voruntersuchung - geführten Verfahrens in das zeitlich ältere Verfahren, AZ Vr 57/97, in dem bloß Vorerhebungen durchzuführen waren, wurden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen bildeten. Unbeschadet der Tatsache, daß die Untersuchungsrichterin die vom öffentlichen Ankläger am 25.Februar 1997 beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auch auf das den Gegenstand der Vorerhebung bildende Faktum nicht sogleich, sondern erst am 26.März 1997 gleichzeitig mit der Schließung der Voruntersuchung beschlossen und den Beschuldigten dazu nicht vernommen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und sachgerechten Entscheidung - gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO grundsätzlich verpflichtet (verbo: "hat"), auch auf solche (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten und bekannt geworden sind.Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung gemäß Paragraph 56, StPO des zum AZ 190/97 - zunächst getrennt als Voruntersuchung - geführten Verfahrens in das zeitlich ältere Verfahren, AZ römisch fünf r 57/97, in dem bloß Vorerhebungen durchzuführen waren, wurden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen bildeten. Unbeschadet der Tatsache, daß die Untersuchungsrichterin die vom öffentlichen Ankläger am 25.Februar 1997 beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auch auf das den Gegenstand der Vorerhebung bildende Faktum nicht sogleich, sondern erst am 26.März 1997 gleichzeitig mit der Schließung der Voruntersuchung beschlossen und den Beschuldigten dazu nicht vernommen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und sachgerechten Entscheidung - gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO grundsätzlich verpflichtet (verbo: "hat"), auch auf solche (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten und bekannt geworden sind.
Diesem gesetzlich statuierten Gebot hat das Beschwerdegericht vorliegend bei Annahme des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zutreffend Rechnung getragen. Daher kann mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz allein aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf das Vorerhebungsfaktum und aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden.Diesem gesetzlich statuierten Gebot hat das Beschwerdegericht vorliegend bei Annahme des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zutreffend Rechnung getragen. Daher kann mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz allein aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf das Vorerhebungsfaktum und aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden.
Da sohin Joseph Alfons L***** durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in keiner Richtung hin im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur als unbegründet abzuweisen.Da sohin Joseph Alfons L***** durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in keiner Richtung hin im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (§ 8 GRBG).Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).