Rechtssatz RS0107454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107454
Geschäftszahl
15Os63/97; 11Os66/04 (11Os67/04)
Entscheidungsdatum
15.07.2004
Rechtssatz
Das Unterbleiben einer gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.Das Unterbleiben einer gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107454
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_001