Rechtssatz RS0107455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107455
Geschäftszahl
15Os63/97; 15Os78/97 (15Os80/97)
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Rechtssatz
Weist das Oberlandesgericht eine vom inzwischen enthafteten Beschuldigten gegen eine vom Untersuchungsrichter früher beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zwar formell "mangels weiterbestehender Beschwer" zurück (§ 114 Abs 4 in Verbindung mit § 113 Abs 2 StPO), entscheidet es aber der Sache nach auch darüber meritorisch, ist Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde-Verfahrens ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Untersuchungsrichters.Weist das Oberlandesgericht eine vom inzwischen enthafteten Beschuldigten gegen eine vom Untersuchungsrichter früher beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zwar formell "mangels weiterbestehender Beschwer" zurück (Paragraph 114, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, StPO), entscheidet es aber der Sache nach auch darüber meritorisch, ist Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde-Verfahrens ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Untersuchungsrichters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107455
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_002