Beide Entscheidungen ficht der Beschuldigte Franz V***** mit gemeinsam ausgeführten Grundrechtsbeschwerden an, die zulässig (vgl 15 Os 63/97), jedoch nicht berechtigt sind.Beide Entscheidungen ficht der Beschuldigte Franz V***** mit gemeinsam ausgeführten Grundrechtsbeschwerden an, die zulässig vergleiche 15 Os 63/97), jedoch nicht berechtigt sind.
Bei der Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes stellt die Beschwerde eine vorsätzliche, gegen Alfred A***** gerichtete Tätlichkeit (Faustschlag ins Gesicht) nicht in Abrede, desgleichen nicht, daß er eine solche (gegenüber dem Mitbeschuldigten H*****) angekündigt hatte, meint jedoch, daß dies den Vorwurf nach § 87 Abs 1 StGB nicht rechtfertige. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.Bei der Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes stellt die Beschwerde eine vorsätzliche, gegen Alfred A***** gerichtete Tätlichkeit (Faustschlag ins Gesicht) nicht in Abrede, desgleichen nicht, daß er eine solche (gegenüber dem Mitbeschuldigten H*****) angekündigt hatte, meint jedoch, daß dies den Vorwurf nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht rechtfertige. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Oberlandesgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen unter ausführlicher aktenkonformer Argumentation, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Mitbeschuldigten H***** und der Tatumstände, den dringenden Tatverdacht in Richtung der angelasteten, in bewußtem und gewollten Zusammenwirken der beiden Beschuldigten verübten qualifiziert schweren Körperverletzung dargelegt (ohne auf das Vorliegen eines Tatverdachtes zum Bedrängnisdiebstahl einzugehen). Ob die Ergebnisse des Verfahrens letztlich ausreichend sein werden, darauf einen (solchen) Schuldspruch zu stützen, oder ob der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten den bestehenden dringenden Tatverdacht - ganz oder teilweise - zu entkräften, allenfalls einen Schuldspruch wegen eines geringer strafbedrohten Deliktes herbeizuführen vermag, hat aber nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten zu bleiben, dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.
Gegen die derzeitige Beurteilung des Tatverdachtes nach § 87 Abs 1 StGB als dringend findet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des umfänglichen Beschwerdevorbringens jedenfalls keine Bedenken.Gegen die derzeitige Beurteilung des Tatverdachtes nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB als dringend findet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des umfänglichen Beschwerdevorbringens jedenfalls keine Bedenken.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur Tatbegehungsgefahr sind ebenfalls überzeugend. Daß der Beschuldigte trotz der von ihm behaupteten Leiden dem gegenständlichen Tatverdacht ausgesetzt ist, zeigt nur umsomehr seine nicht einmal durch Gesundheitsprobleme hintanzuhaltende gewalttätige Neigung auf, die durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch dargelegt, daß die Haft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Da sohin durch keinen der bekämpften Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, war die Beschwerde (ohne Kostenausspruch - § 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin durch keinen der bekämpften Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, war die Beschwerde (ohne Kostenausspruch - Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.