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Rechtssatz RS0107456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107456

Geschäftszahl

15Os63/97

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Rechtssatz

Mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz kann aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenes Vorerhebungsfaktum sowie aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden. Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung eines Vorerhebungsfaktums gemäß Paragraph 56, StPO in ein anhängiges Voruntersuchungsverfahren werden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen bildet. Auch wenn der Untersuchungsrichter die vom Staatsanwalt beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenes Faktum nicht formell beschlossen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und subjektiven Entscheidung - gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO verpflichtet, auch auf darin enthaltene (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder hervorgekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 63/97
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 63/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107456

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_003