Der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Anklagebehörde rügt, daß das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der über den Angeklagten verhängten Strafe in verfehlter Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einer bloß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung ausging (US 9), kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Anklagebehörde rügt, daß das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der über den Angeklagten verhängten Strafe in verfehlter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG von einer bloß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung ausging (US 9), kommt Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes verübte der Angeklagte lediglich die zu Punkt I A 1 und (mangels Bestimmbarkeit der exakten Tatzeit) zu Punkt I b a des Schuldspruchs angeführten Diebstähle vor Vollendung des neunzehnten Lebensjahres, bei Begehung der weiteren siebzehn, zum Großteil durch Einbruch qualifizierten Diebstahlsfakten hatte er jedoch das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet. Hat aber der Täter Straftaten teils vor, teils nach seinem neunzehnten Geburtstag begangen, so sind bei der Prüfung gemäß § 28 StGB jene Strafdrohungen einander gegenüberzustellen, die sich nach dem jeweiligen Lebensalter des Täters zur Tatzeit nach dem Gesetz (§ 5 JGG) ergeben. Handelt es sich jedoch um Straftaten, für die der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gilt, so bilden diese jedenfalls eine Subsumtionseinheit (15 Os 106/89, 12 Os 1/91, 13 Os 174/93, 13 Os 99/94; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3, JGG § 5 E 11 a, 12).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes verübte der Angeklagte lediglich die zu Punkt römisch eins A 1 und (mangels Bestimmbarkeit der exakten Tatzeit) zu Punkt römisch eins b a des Schuldspruchs angeführten Diebstähle vor Vollendung des neunzehnten Lebensjahres, bei Begehung der weiteren siebzehn, zum Großteil durch Einbruch qualifizierten Diebstahlsfakten hatte er jedoch das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet. Hat aber der Täter Straftaten teils vor, teils nach seinem neunzehnten Geburtstag begangen, so sind bei der Prüfung gemäß Paragraph 28, StGB jene Strafdrohungen einander gegenüberzustellen, die sich nach dem jeweiligen Lebensalter des Täters zur Tatzeit nach dem Gesetz (Paragraph 5, JGG) ergeben. Handelt es sich jedoch um Straftaten, für die der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB gilt, so bilden diese jedenfalls eine Subsumtionseinheit (15 Os 106/89, 12 Os 1/91, 13 Os 174/93, 13 Os 99/94; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3, JGG Paragraph 5, E 11 a, 12).
Dementsprechend bestimmt sich im gegebenen Fall die Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, wobei für eine Anwendung der bloß für Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmung des § 5 JGG schon deshalb kein Raum bleibt, weil die strafsatzbestimmende Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der (nach § 129 StGB qualifizierten) Diebstähle nach § 130 zweiter Satz StGB bei denjenigen Fakten gegeben ist, die der Angeklagte nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres begangen hat.Dementsprechend bestimmt sich im gegebenen Fall die Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB, wobei für eine Anwendung der bloß für Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmung des Paragraph 5, JGG schon deshalb kein Raum bleibt, weil die strafsatzbestimmende Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der (nach Paragraph 129, StGB qualifizierten) Diebstähle nach Paragraph 130, zweiter Satz StGB bei denjenigen Fakten gegeben ist, die der Angeklagte nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres begangen hat.
Die rechtsirrige Anwendung des § 5 JGG hat selbst dann die Nichtigkeit des Urteils im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zur Folge, wenn die dabei verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Jesionek/Held, JGG 1988 § 5 Z 2 bis 4 Anm 6 mwN; 15 Os 106/98, 13 Os 99/94). Im gegebenen Fall wurde die Strafe sogar außerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 130 zweiter Satz StGB bemessen, sodaß sich schon daraus die Nichtigkeit des Strafausspruches erweist.Die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 5, JGG hat selbst dann die Nichtigkeit des Urteils im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO zur Folge, wenn die dabei verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Jesionek/Held, JGG 1988 Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 Anmerkung 6 mwN; 15 Os 106/98, 13 Os 99/94). Im gegebenen Fall wurde die Strafe sogar außerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des Paragraph 130, zweiter Satz StGB bemessen, sodaß sich schon daraus die Nichtigkeit des Strafausspruches erweist.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafausspruch sowie der damit im Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen war.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafausspruch sowie der damit im Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen war.
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation zum Verbrechen, als mildernd das volle und reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebsgutes und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen.
Berücksichtigt man den raschen Rückfall, die Aggravierung des Deliktspotentials und die Wirkungslosigkeit eines Teilvollzuges einer Geldstrafe, so ist auch der teilweise Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention Genüge zu tun und dem Rechtschutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Der Widerruf der dem Angeklagten H***** gewährten bedingten Strafnachsicht des im Spruch genannten Urteils war aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.