Die Rüge versagt.
Abgesehen davon, daß die Frage, ob der Angeklagte beim Diebstahl des PKW (A VI 2 a des Schuldspruches) selbst Ausführungshandlungen setzte oder bloß als 'Aufpasser' fungierte, für die rechtliche Beurteilung der Tat als Gesellschaftsdiebstahl (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) ohne Bedeutung ist, weil auch eine Beteiligung in Form der dritten Alternative des § 12 StGB - Anwesenheit in Tatortnähe vorausgesetzt - zur rechtlichen Annahme dieser Tatqualifikation ausreicht (vgl ÖJZ-LSK 1976/129, 1977/162 ua), ist auch der erhobene Vorwurf aktenmäßig nicht gedeckt. Denn der Beschwerdeführer, der sich übrigens zu Beginn der Hauptverhandlung vollinhaltlich (im Sinne der Anklage) für schuldig bekannte (Bd III S 129 dA), hat den Tatverlauf selbst so dargestellt (Band III S 139 und 140 dA), wie ihn das Erstgericht als erwiesen annahm (Band III S 183 dA).Abgesehen davon, daß die Frage, ob der Angeklagte beim Diebstahl des PKW (A römisch sechs 2 a des Schuldspruches) selbst Ausführungshandlungen setzte oder bloß als 'Aufpasser' fungierte, für die rechtliche Beurteilung der Tat als Gesellschaftsdiebstahl (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) ohne Bedeutung ist, weil auch eine Beteiligung in Form der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB - Anwesenheit in Tatortnähe vorausgesetzt - zur rechtlichen Annahme dieser Tatqualifikation ausreicht vergleiche ÖJZ-LSK 1976/129, 1977/162 ua), ist auch der erhobene Vorwurf aktenmäßig nicht gedeckt. Denn der Beschwerdeführer, der sich übrigens zu Beginn der Hauptverhandlung vollinhaltlich (im Sinne der Anklage) für schuldig bekannte (Bd römisch drei S 129 dA), hat den Tatverlauf selbst so dargestellt (Band römisch drei S 139 und 140 dA), wie ihn das Erstgericht als erwiesen annahm (Band römisch drei S 183 dA).
Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO aber setzt sich der Beschwerdeführer über die bezüglichen Urteilsfeststellungen hinweg und bringt damit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Er baut nämlich seine Rechtsrüge, mit der er sich gegen die Beurteilung seiner Tat laut Punkt E des Urteilsspruches als gewerbsmäßig begangen wendet, auf der Annahme eines bloß einmaligen Tatgeschehens auf, indes das Erstgericht von einer Mehrzahl von Verhehlungshandlungen ausging (Band III S 191, 194 dA). Die Darstellung einer materiellen Urteilsnichtigkeit verlangt aber ein Festhalten an den Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den darauf gestützten Vorwurf eines Rechtsirrtums. Im übrigen hat Gewerbsmäßigkeit nicht zur Voraussetzung, daß die strafbare Handlung auch tatsächlich wiederholt wurde. Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aber setzt sich der Beschwerdeführer über die bezüglichen Urteilsfeststellungen hinweg und bringt damit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Er baut nämlich seine Rechtsrüge, mit der er sich gegen die Beurteilung seiner Tat laut Punkt E des Urteilsspruches als gewerbsmäßig begangen wendet, auf der Annahme eines bloß einmaligen Tatgeschehens auf, indes das Erstgericht von einer Mehrzahl von Verhehlungshandlungen ausging (Band römisch drei S 191, 194 dA). Die Darstellung einer materiellen Urteilsnichtigkeit verlangt aber ein Festhalten an den Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den darauf gestützten Vorwurf eines Rechtsirrtums. Im übrigen hat Gewerbsmäßigkeit nicht zur Voraussetzung, daß die strafbare Handlung auch tatsächlich wiederholt wurde. Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).