In den Entscheidungen sowohl der Unter- suchungsrichterin als auch der Ratskammer des Landes- gerichtes für Strafsachen Wien blieb, wie der General- prokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, außer Betracht, daß eine - in ihrer Zweckmäßigkeit unbestrittene (vgl StP-AK-ThV X [Rechtsbehelfe, Wiederaufnahme]/II, 385 f) - Befugnis des Staatsanwaltes, sich vor (allfälliger) Stellung eines Wiederaufnahmeantrages die hiefür nötigen Entschei- dungsgrundlagen im Wege gerichtlicher Vorhebungen zu verschaffen, schon auf die allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung gestützt werden kann; ist doch der öffentliche Ankläger gemäß § 88 Abs 1 StPO "überhaupt" berechtigt, durch den Untersuchungsrichter, durch die Bezirksgerichte oder durch die Sicherheitsbehörden Vorer- hebungen führen zu lassen, sofern diese die Erlangung der nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafver- fahrens wider eine bestimmte Person - worunter auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu verstehen ist - oder für die Zurücklegung der Anzeige zum Ziel haben.In den Entscheidungen sowohl der Unter- suchungsrichterin als auch der Ratskammer des Landes- gerichtes für Strafsachen Wien blieb, wie der General- prokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, außer Betracht, daß eine - in ihrer Zweckmäßigkeit unbestrittene vergleiche StP-AK-ThV römisch zehn [Rechtsbehelfe, Wiederaufnahme]/II, 385 f) - Befugnis des Staatsanwaltes, sich vor (allfälliger) Stellung eines Wiederaufnahmeantrages die hiefür nötigen Entschei- dungsgrundlagen im Wege gerichtlicher Vorhebungen zu verschaffen, schon auf die allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung gestützt werden kann; ist doch der öffentliche Ankläger gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StPO "überhaupt" berechtigt, durch den Untersuchungsrichter, durch die Bezirksgerichte oder durch die Sicherheitsbehörden Vorer- hebungen führen zu lassen, sofern diese die Erlangung der nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafver- fahrens wider eine bestimmte Person - worunter auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu verstehen ist - oder für die Zurücklegung der Anzeige zum Ziel haben.
Entgegen der Ansicht der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht der Vornahme einer solchen für nötig befundenen (§ 352 Abs 2 StPO) gerichtlichen Vorerhebung auch die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses, also der auch durch Art 4 Abs 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK garantierte - sich aber auch aus den Bestimmungen der StPO selbst (insbesondere ihres XX.Hauptstückes) ergebende - Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen; denn das Wiederaufnahmeverfahren bildet in seiner Gesamtheit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Durchbrechung dieses Grundsatzes, deren Zulässigkeit in Art 4 Abs 2 des erwähnten Zusatzprotokolles anerkannt wird. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Wiederaufnahme sogar des mit rechtskräftigem Freispruch beendeten Verfah- rens nach dem Gesetz und Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates ua dann nicht ausgeschlossen, falls neue oder neu bekanntgewordene Tatsachen vorliegen.Entgegen der Ansicht der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht der Vornahme einer solchen für nötig befundenen (Paragraph 352, Absatz 2, StPO) gerichtlichen Vorerhebung auch die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses, also der auch durch Artikel 4, Absatz eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK garantierte - sich aber auch aus den Bestimmungen der StPO selbst (insbesondere ihres römisch zwanzig.Hauptstückes) ergebende - Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen; denn das Wiederaufnahmeverfahren bildet in seiner Gesamtheit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Durchbrechung dieses Grundsatzes, deren Zulässigkeit in Artikel 4, Absatz 2, des erwähnten Zusatzprotokolles anerkannt wird. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Wiederaufnahme sogar des mit rechtskräftigem Freispruch beendeten Verfah- rens nach dem Gesetz und Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates ua dann nicht ausgeschlossen, falls neue oder neu bekanntgewordene Tatsachen vorliegen.
Der Begriff der Wiederaufnahme, der (auch iS der oa Konventionsbestimmung) alle Maßnahmen im Rahmen des iudicium rescindens, sohin insbesondere Vorerhebungen nach §§ 352 Abs 2 und 357 Abs 2 StPO umfaßt, erstreckt sich auf Grund der Bestimmungen des IX.Hauptstückes der StPO auch auf gerichtliche, im gegebenen Sachzusammenhang der materiellen Prüfung auf ihre Notwendigkeit unterliegende Erhebungen zur Vorbereitung eines staatsanwaltschaftlichen Wiederaufnahmeantrages. Im übrigen tritt in letzteren vom Ankläger veranlaßten Vorerhebungen, nämlich selbst dann, wenn sie seine Antragstellung zum Nachteil des außer Verfolgung Gesetzten oder Freigesprochenen (§§ 352, 355 StPO) oder (allenfalls zu milde) Verurteilten (§ 356 StPO) vor- bereiten sollen, mangels Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses der richterliche Wille zu neuerlicher Verfoglung nicht mit gleicher Intensität zutage wie bei den vom Gesetz ausdrücklich eingeräumten Vorerhebungen zur Prüfung eines bereits in dieser Richtung gestellten Wiederaufnahmeantrages. Die Führung von Vorer- hebungen über einen Wiederaufnahmeantrag setzt nämlich bereits die Abstandnahme des Gerichtes von der für den Antragsgegner am wenigsten belastenden Vorgangsweise der sofortigen Ablehnung der Wiederaufnahme voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich demnach, daß zur Klärung der mutmaßlichen Prämissen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens Vorerhebungsakte vor Stellung eines diesbezüglichen Antrages in dem durch § 352 Abs 2 StPO begrenzten Umfang zulässig sind.Der Begriff der Wiederaufnahme, der (auch iS der oa Konventionsbestimmung) alle Maßnahmen im Rahmen des iudicium rescindens, sohin insbesondere Vorerhebungen nach Paragraphen 352, Absatz 2 und 357 Absatz 2, StPO umfaßt, erstreckt sich auf Grund der Bestimmungen des römisch neun.Hauptstückes der StPO auch auf gerichtliche, im gegebenen Sachzusammenhang der materiellen Prüfung auf ihre Notwendigkeit unterliegende Erhebungen zur Vorbereitung eines staatsanwaltschaftlichen Wiederaufnahmeantrages. Im übrigen tritt in letzteren vom Ankläger veranlaßten Vorerhebungen, nämlich selbst dann, wenn sie seine Antragstellung zum Nachteil des außer Verfolgung Gesetzten oder Freigesprochenen (Paragraphen 352, 355, StPO) oder (allenfalls zu milde) Verurteilten (Paragraph 356, StPO) vor- bereiten sollen, mangels Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses der richterliche Wille zu neuerlicher Verfoglung nicht mit gleicher Intensität zutage wie bei den vom Gesetz ausdrücklich eingeräumten Vorerhebungen zur Prüfung eines bereits in dieser Richtung gestellten Wiederaufnahmeantrages. Die Führung von Vorer- hebungen über einen Wiederaufnahmeantrag setzt nämlich bereits die Abstandnahme des Gerichtes von der für den Antragsgegner am wenigsten belastenden Vorgangsweise der sofortigen Ablehnung der Wiederaufnahme voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich demnach, daß zur Klärung der mutmaßlichen Prämissen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens Vorerhebungsakte vor Stellung eines diesbezüglichen Antrages in dem durch Paragraph 352, Absatz 2, StPO begrenzten Umfang zulässig sind.
Daraus folgt, daß sowohl die Unter- suchungsrichterin als auch die Ratskammer des Landesge- richtes für Strafsachen Wien durch ihre bloß formell mit der Unzulässigkeit des Vorerhebungsantrages der Staatsanwaltschaft begründeten Beschlüsse das Gesetz in der Bestim- mung des § 352 Abs 2 (iVm § 88 Abs 1) StPO verletzt haben.Daraus folgt, daß sowohl die Unter- suchungsrichterin als auch die Ratskammer des Landesge- richtes für Strafsachen Wien durch ihre bloß formell mit der Unzulässigkeit des Vorerhebungsantrages der Staatsanwaltschaft begründeten Beschlüsse das Gesetz in der Bestim- mung des Paragraph 352, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins,) StPO verletzt haben.
Da sich die Gesetzesverletzung nicht zum Nach- teil des ehemals Beschuldigten ausgewirkt hat, muß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.