Rechtssatz RS0096022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096022
Geschäftszahl
11Os32/96 (11Os33/96)
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Norm
7.ZPMRK Art4 Abs2
StPO §352 Abs2
Rechtssatz
Der Vornahme der für nötig befundenen Vorerhebungen vor der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages steht die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses nicht entgegen, denn das Wiederaufnahmeverfahren bildet in seiner Gesamtheit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Durchbrechung dieses Grundsatzes, deren Zulässigkeit im Art 4 Abs 2 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK anerkannt wird.Der Vornahme der für nötig befundenen Vorerhebungen vor der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages steht die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses nicht entgegen, denn das Wiederaufnahmeverfahren bildet in seiner Gesamtheit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Durchbrechung dieses Grundsatzes, deren Zulässigkeit im Artikel 4, Absatz 2, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK anerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096022
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0110OS00032_9600000_002