Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wien legte Dr. Anton S***** im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 12d Vr 2023/99 mit Anklageschrift vom 27. Mai 1999 die Begehung der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG zur Last. Der dagegen vom Beschuldigten erhobene Einspruch blieb zufolge der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juli 1999, AZ 20 Bs 287/99, erfolglos.Die Staatsanwaltschaft Wien legte Dr. Anton S***** im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 12d römisch fünf r 2023/99 mit Anklageschrift vom 27. Mai 1999 die Begehung der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG zur Last. Der dagegen vom Beschuldigten erhobene Einspruch blieb zufolge der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juli 1999, AZ 20 Bs 287/99, erfolglos.
Die vom Gerichtshof zweiter Instanz vor Fällung des Einspruchserkenntnisses gemäß § 210 Abs 3 StPO eingeholte Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 16. Juli 1999, in welcher die Anklagebehörde mit ausführlicher Begründung zu dem in Rede stehenden Rechtsbehelf Stellung bezogen hat, wurde dem Angeklagten (über dessen Ersuchen) erst am 4. Oktober 1999, somit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Generalprokurators steht diese Vorgangsweise des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Unterbleiben der Mitteilung der Äußerung des Oberstaatsanwalts an den Beschuldigten gegen die (sinngemäß anzuwendende) Vorschrift des § 35 Abs 2 erster Satz StPO verstößt:Die vom Gerichtshof zweiter Instanz vor Fällung des Einspruchserkenntnisses gemäß Paragraph 210, Absatz 3, StPO eingeholte Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 16. Juli 1999, in welcher die Anklagebehörde mit ausführlicher Begründung zu dem in Rede stehenden Rechtsbehelf Stellung bezogen hat, wurde dem Angeklagten (über dessen Ersuchen) erst am 4. Oktober 1999, somit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Generalprokurators steht diese Vorgangsweise des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Unterbleiben der Mitteilung der Äußerung des Oberstaatsanwalts an den Beschuldigten gegen die (sinngemäß anzuwendende) Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz StPO verstößt:
"Diese durch das StPÄG 1993 (BGBl 1993/526) modifizierte Bestimmung ordnet an, dass das Rechtsmittelgericht (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen - § 35 Abs 2 zweiter Satz StPO idF BGBl 1996/762) Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde dem Angeklagten mit dem Bedeuten bekanntzugeben hat, dass er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne. Die im Interesse zweckmäßiger Verteidigung zur Wahrung des Grundsatzes der Kontradiktorietät des Strafverfahrens geschaffene Regelung trägt den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR XVIII. GP, 14 ff) zufolge der Judikatur des EGMR (insbes Fälle Brandstetter gegen Österreich - ÖJZ 1992, 3 MRK 97; Bulut gegen Österreich - ÖJZ 1996, 16 MRK 430; Vermeulen gegen Belgien - ÖJZ 1996, 22 MRK 673; Werner gegen Österreich - NL 97/6/10) Rechnung, wonach das Fairnessgebot das Grundrecht auf ein zweiseitiges Strafverfahren in Bezug auf die Entscheidung über die Schuldfrage (und bei Prüfung der Haftfrage) umfasst."Diese durch das StPÄG 1993 (BGBl 1993/526) modifizierte Bestimmung ordnet an, dass das Rechtsmittelgericht (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen - Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl 1996/762) Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde dem Angeklagten mit dem Bedeuten bekanntzugeben hat, dass er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne. Die im Interesse zweckmäßiger Verteidigung zur Wahrung des Grundsatzes der Kontradiktorietät des Strafverfahrens geschaffene Regelung trägt den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR römisch achtzehn. GP, 14 ff) zufolge der Judikatur des EGMR (insbes Fälle Brandstetter gegen Österreich - ÖJZ 1992, 3 MRK 97; Bulut gegen Österreich - ÖJZ 1996, 16 MRK 430; Vermeulen gegen Belgien - ÖJZ 1996, 22 MRK 673; Werner gegen Österreich - NL 97/6/10) Rechnung, wonach das Fairnessgebot das Grundrecht auf ein zweiseitiges Strafverfahren in Bezug auf die Entscheidung über die Schuldfrage (und bei Prüfung der Haftfrage) umfasst.
Zwar nennt § 35 Abs 2 StPO den hier aktuellen Anklageeinspruch nicht. Ungeachtet der Konzeption dieses Instituts als (ordentlicher) Rechtsbehelf gegen unbegründete Verfolgungsanträge des Anklägers (Foregger/Kodek StPO7 § 208 Anm III) und der Besonderheiten des die Schuldfrage nicht abschließend lösenden Einspruchserkenntnisses dient die Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft zum Anklageeinspruch der Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung, die ua über die Verdachtslage (im Fall der Bestätigung der Anklage allerdings nur vorläufig) absprechen, ferner uU weitere Verfügungen, insbesondere über die Haft des Beschuldigten (§ 214 Abs 2 StPO), enthalten kann. Aus diesem Grund sowie mit Rücksicht auf den aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden legistischen Willen zur Einhaltung des Prinzips der "Waffengleichheit" durch ein kontradiktorisches Verfahren kann wohl nicht von der bewussten (und generellen) Ausklammerung des gegenständlichen Rechtsinstituts aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs 2 StPO ausgegangen werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer durch Analogie schließbaren planwidrigen Gesetzeslücke (Foregger/Kodek aaO § 1 Anm VI; Roeder, Lehrbuch des Strafverfahrensrechtes2 8) anzunehmen, zumal nicht einmal auf den Fall eines wie eine Haftbeschwerde wirkenden Anklageeinspruches (§ 214 Abs 2 StPO; s o) eingegangen wurde, dessen auch in der Haftfrage abschlägige Erledigung im Sinne einer dem Einspruchswerber nicht zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft keinesfalls der gesetzgeberischen Zielsetzung - der Beachtung des Fairnessgebotes - entspräche und überdies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eines solchen Einspruchswerbers gegenüber dem einen "implizierten Anklageeinspruch" (§ 210 Abs 4 StPO) erhebenden Beschuldigten bedeuten würde. Aus der in §§ 210 Abs 4 und 214 Abs 2 StPO vorgesehenen gemeinsamen prozessualen Behandlung des Einspruches gegen die Anklageschrift und der Haftbeschwerde durch den Gerichtshof zweiter Instanz, welcher die Verdachtsgrundlagen (§ 213 Abs 1 Z 2 StPO) ebenso (von Amts wegen) zu prüfen hat wie die Haftvoraussetzungen, erhellt auch, dass an die Ausformung des Einspruchsverfahrens (ungeachtet der späteren Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten im Stadium der Hauptverhandlung) keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an das Beschwerdeverfahren. Denn das Prinzip der Waffengleichheit gilt nicht erst in der Hauptverhandlung. Im Stadium nach Mitteilung der Anklageschrift - in welchem nicht mehr von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Kenntnisnahme der Beschuldigtenseite von einzelnen Aktenstücken ausgegangen werden darf (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) - kann nur ein kontradiktorisches Verfahren diesem Prinzip gerecht werden.Zwar nennt Paragraph 35, Absatz 2, StPO den hier aktuellen Anklageeinspruch nicht. Ungeachtet der Konzeption dieses Instituts als (ordentlicher) Rechtsbehelf gegen unbegründete Verfolgungsanträge des Anklägers (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 208, Anmerkung römisch drei) und der Besonderheiten des die Schuldfrage nicht abschließend lösenden Einspruchserkenntnisses dient die Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft zum Anklageeinspruch der Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung, die ua über die Verdachtslage (im Fall der Bestätigung der Anklage allerdings nur vorläufig) absprechen, ferner uU weitere Verfügungen, insbesondere über die Haft des Beschuldigten (Paragraph 214, Absatz 2, StPO), enthalten kann. Aus diesem Grund sowie mit Rücksicht auf den aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden legistischen Willen zur Einhaltung des Prinzips der "Waffengleichheit" durch ein kontradiktorisches Verfahren kann wohl nicht von der bewussten (und generellen) Ausklammerung des gegenständlichen Rechtsinstituts aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 2, StPO ausgegangen werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer durch Analogie schließbaren planwidrigen Gesetzeslücke (Foregger/Kodek aaO Paragraph eins, Anmerkung römisch sechs; Roeder, Lehrbuch des Strafverfahrensrechtes2 8) anzunehmen, zumal nicht einmal auf den Fall eines wie eine Haftbeschwerde wirkenden Anklageeinspruches (Paragraph 214, Absatz 2, StPO; s o) eingegangen wurde, dessen auch in der Haftfrage abschlägige Erledigung im Sinne einer dem Einspruchswerber nicht zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft keinesfalls der gesetzgeberischen Zielsetzung - der Beachtung des Fairnessgebotes - entspräche und überdies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eines solchen Einspruchswerbers gegenüber dem einen "implizierten Anklageeinspruch" (Paragraph 210, Absatz 4, StPO) erhebenden Beschuldigten bedeuten würde. Aus der in Paragraphen 210, Absatz 4 und 214 Absatz 2, StPO vorgesehenen gemeinsamen prozessualen Behandlung des Einspruches gegen die Anklageschrift und der Haftbeschwerde durch den Gerichtshof zweiter Instanz, welcher die Verdachtsgrundlagen (Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ebenso (von Amts wegen) zu prüfen hat wie die Haftvoraussetzungen, erhellt auch, dass an die Ausformung des Einspruchsverfahrens (ungeachtet der späteren Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten im Stadium der Hauptverhandlung) keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an das Beschwerdeverfahren. Denn das Prinzip der Waffengleichheit gilt nicht erst in der Hauptverhandlung. Im Stadium nach Mitteilung der Anklageschrift - in welchem nicht mehr von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Kenntnisnahme der Beschuldigtenseite von einzelnen Aktenstücken ausgegangen werden darf (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO) - kann nur ein kontradiktorisches Verfahren diesem Prinzip gerecht werden.
Das Oberlandesgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum gegenständlichen Anklageeinspruch dem Beschuldigten vor der Entscheidung unter Einräumung einer Äußerungsfrist zur Kenntnis zu bringen. Dafür, dass der Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einer konkreten Benachteiligung des Angeklagten geführt haben und daher Anlass zu einem Vorgehen nach § 292 letztem Satz StPO geben könnte, fehlt es allerdings an Anhaltspunkten."Das Oberlandesgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum gegenständlichen Anklageeinspruch dem Beschuldigten vor der Entscheidung unter Einräumung einer Äußerungsfrist zur Kenntnis zu bringen. Dafür, dass der Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einer konkreten Benachteiligung des Angeklagten geführt haben und daher Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 292, letztem Satz StPO geben könnte, fehlt es allerdings an Anhaltspunkten."
Ungeachtet dieser Auffassung führt die Nichtigkeitsbeschwerde, die auf eine Vereinheitlichung unterschiedlicher Verfahrenspraxen der Oberlandesgerichte abzielt, auch Überlegungen dafür an, eine dem § 35 Abs 2 StPO entsprechende Vorgangsweise bei Anklageeinsprüchen für entbehrlich anzusehen:Ungeachtet dieser Auffassung führt die Nichtigkeitsbeschwerde, die auf eine Vereinheitlichung unterschiedlicher Verfahrenspraxen der Oberlandesgerichte abzielt, auch Überlegungen dafür an, eine dem Paragraph 35, Absatz 2, StPO entsprechende Vorgangsweise bei Anklageeinsprüchen für entbehrlich anzusehen:
"Demnach wäre die für die Annahme einer analogiebedürftigen Gesetzeslücke entscheidende Garantie des fair trial über strafrechtliche Anklagen (Art 6 Abs 1 MRK) auf Verfahrensschritte zu beziehen, welche die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen sowie die Straffestsetzung zum Gegenstand haben, nicht aber auf eine durch das Anklageeinspruchsverfahren stattfindende richterliche Überprüfung, ob der Ankläger gesetzliche Voraussetzungen erfüllt hat, um eine Entscheidung über Schuld- und Straffrage durch ein erkennendes Gericht überhaupt herbeizuführen. Außerdem müsse die Einhaltung des Fairnessgebots unter Zugrundelegung des Gesamtverfahrens beurteilt werden, nicht eines singulären Prozessabschnittes, der auf Anrufung eines Gerichts durch den Beschuldigten gegen den Ankläger reduziert ist. Unter diesem Aspekt löst die dem Prinzip "audiatur et altera pars" folgende Anhörung des Oberstaatsanwalts zum Anklageeinspruch kein Erfordernis eines Chancenausgleichs durch Ermöglichung der Beschuldigtenstellungnahme aus, weil das Oberlandesgericht zwar die Anklage zu Gunsten des Einspruchswerbers korrigieren, aber - mangels sonstiger Bindungswirkung der Entscheidung - weder das künftige Verteidigungsvorbringen des Angeklagten im fortgesetzten Verfahren in irgendeiner Weise einschränken noch direkt oder indirekt über die Stichhältigkeit des Schuldvorwurfs der Anklage absprechen kann (§ 215 Abs 1 StPO; RZ 1960, 96). Angesichts der aufgezeigten Sonderstellung des Anklageeinspruchs (und bei Berücksichtigung des bisherigen Niveaus der Justizgesetzgebung) wäre demgemäß eine ungewollte Ausklammerung des Rechtsbehelfs bei der Regelung der im § 35 Abs 2 StPO bezeichneten Rechtsmittelverfahren nicht gerade naheliegend.""Demnach wäre die für die Annahme einer analogiebedürftigen Gesetzeslücke entscheidende Garantie des fair trial über strafrechtliche Anklagen (Artikel 6, Absatz eins, MRK) auf Verfahrensschritte zu beziehen, welche die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen sowie die Straffestsetzung zum Gegenstand haben, nicht aber auf eine durch das Anklageeinspruchsverfahren stattfindende richterliche Überprüfung, ob der Ankläger gesetzliche Voraussetzungen erfüllt hat, um eine Entscheidung über Schuld- und Straffrage durch ein erkennendes Gericht überhaupt herbeizuführen. Außerdem müsse die Einhaltung des Fairnessgebots unter Zugrundelegung des Gesamtverfahrens beurteilt werden, nicht eines singulären Prozessabschnittes, der auf Anrufung eines Gerichts durch den Beschuldigten gegen den Ankläger reduziert ist. Unter diesem Aspekt löst die dem Prinzip "audiatur et altera pars" folgende Anhörung des Oberstaatsanwalts zum Anklageeinspruch kein Erfordernis eines Chancenausgleichs durch Ermöglichung der Beschuldigtenstellungnahme aus, weil das Oberlandesgericht zwar die Anklage zu Gunsten des Einspruchswerbers korrigieren, aber - mangels sonstiger Bindungswirkung der Entscheidung - weder das künftige Verteidigungsvorbringen des Angeklagten im fortgesetzten Verfahren in irgendeiner Weise einschränken noch direkt oder indirekt über die Stichhältigkeit des Schuldvorwurfs der Anklage absprechen kann (Paragraph 215, Absatz eins, StPO; RZ 1960, 96). Angesichts der aufgezeigten Sonderstellung des Anklageeinspruchs (und bei Berücksichtigung des bisherigen Niveaus der Justizgesetzgebung) wäre demgemäß eine ungewollte Ausklammerung des Rechtsbehelfs bei der Regelung der im Paragraph 35, Absatz 2, StPO bezeichneten Rechtsmittelverfahren nicht gerade naheliegend."
Zu diesen gegensätzlichen Standpunkten hat der Oberste Gerichtshof erwogen: