Rechtssatz RS0113806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113806
Entscheidungsdatum
27.06.2000
Rechtssatz
Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Art 6 MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des § 35 Abs 2 StPO dar.Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Artikel 6, MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113806
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_0110OS00033_0000000_001