Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe zu den in der Beschwerde bezeichneten Tathandlungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite Feststellungen getroffen, die im Beweisverfahren keine Deckung fänden. Es liege somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Im Hinblick auf die zum Urteil unterschiedliche Gliederung der Anfechtung (lit a bis lit d) ist ihr nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, welche der zahlreichen Fakten tatsächlich angefochten werden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe zu den in der Beschwerde bezeichneten Tathandlungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite Feststellungen getroffen, die im Beweisverfahren keine Deckung fänden. Es liege somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Im Hinblick auf die zum Urteil unterschiedliche Gliederung der Anfechtung (Litera a bis Litera d,) ist ihr nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, welche der zahlreichen Fakten tatsächlich angefochten werden.
Im Übrigen hat das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 23 bis 33) dargelegt, warum es zu den einzelnen Schuldsprüchen gekommen ist, obwohl die Angeklagte bei der Wegnahme der Wertgegenstände und Urkunden nicht beobachtet worden war. Die Tatrichter folgten den Angaben der Zeugen, welche die Beschwerdeführerin bei der (missbräuchlichen) Verwendung der Kreditkarten gesehen und später wiedererkannt hatten. Da die Nichtigkeitswerberin nie behauptet hatte, die Kreditkarten von anderen Personen erhalten zu haben, schlossen sie aus der durch Zeugen bestätigten Verwendung der Karten bei einzelnen Einkäufen auch auf die Verwendung bei anderen Käufen am selben Tag und letztlich auch auf die Entfremdung der Urkunden bei den Eigentümern. Diese Schlussfolgerung entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Sie stellt somit eine taugliche Grundlage für den Schuldspruch dar, zumal das Erstgericht in einer umfassenden Gesamtschau alle anderen wesentlichen für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien, insbesondere auch ihre leugnende Verantwortung erörtert hat. Dass aus den Beweisergebnissen auch andere für die Rechtsmittelwerberin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).Im Übrigen hat das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 23 bis 33) dargelegt, warum es zu den einzelnen Schuldsprüchen gekommen ist, obwohl die Angeklagte bei der Wegnahme der Wertgegenstände und Urkunden nicht beobachtet worden war. Die Tatrichter folgten den Angaben der Zeugen, welche die Beschwerdeführerin bei der (missbräuchlichen) Verwendung der Kreditkarten gesehen und später wiedererkannt hatten. Da die Nichtigkeitswerberin nie behauptet hatte, die Kreditkarten von anderen Personen erhalten zu haben, schlossen sie aus der durch Zeugen bestätigten Verwendung der Karten bei einzelnen Einkäufen auch auf die Verwendung bei anderen Käufen am selben Tag und letztlich auch auf die Entfremdung der Urkunden bei den Eigentümern. Diese Schlussfolgerung entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Sie stellt somit eine taugliche Grundlage für den Schuldspruch dar, zumal das Erstgericht in einer umfassenden Gesamtschau alle anderen wesentlichen für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien, insbesondere auch ihre leugnende Verantwortung erörtert hat. Dass aus den Beweisergebnissen auch andere für die Rechtsmittelwerberin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Die Beschwerde behauptet zunächst, die Angeklagte habe über ausreichend Geld aus einer Arbeitslosenunterstützung bzw Notstandshilfe und Kindergeld verfügt. Wieso sich daraus erhebliche Bedenken gegen die Feststellung des Geldbedarfes infolge hoher Schulden und eines aufwendigen Lebenswandels ergeben sollten, wird nicht dargetan. Dass die Beweiswürdigung betreffend die Tat zum Nachteil der Gabriele L***** und über die Verwendung der dieser weggenommenen Kreditkarte gestützt auf den Kauf eines bestimmten, im Urteil bezeichneten Handys mit dieser Kreditkarte und dessen Benützung zu Anrufen im Familienkreis der Beschwerdeführerin sie nicht zu überzeugen vermag, erzeugt keine erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, zumal das Gericht auch berücksichtigt hat, dass bei Einkäufen mit der fraglichen Kreditkarte immer eine Frau aufgetreten ist, von der zumindest in einem Fall eine Zeugin eine gewisse Ähnlichkeit mit der Angeklagten feststellen konnte (US 31). Wieso es äußerst unwahrscheinlich sein soll, dass Brigitte B***** am 22. Jänner 2002 in Hallein Straftaten begangen hat, obwohl sie am 20. Jänner 2002 in Wiesbaden aufhältig war, wird nicht begründet. Dieses Vorbringen und die substanzlose Behauptung, gegen die Täterschaft der Angeklagten bestünden in allen Punkten erhebliche Zweifel, stellt keine genaue und bestimmte Bezeichnung von Umständen dar, welche Nichtigkeitsgründe bilden sollen.Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt. Die Beschwerde behauptet zunächst, die Angeklagte habe über ausreichend Geld aus einer Arbeitslosenunterstützung bzw Notstandshilfe und Kindergeld verfügt. Wieso sich daraus erhebliche Bedenken gegen die Feststellung des Geldbedarfes infolge hoher Schulden und eines aufwendigen Lebenswandels ergeben sollten, wird nicht dargetan. Dass die Beweiswürdigung betreffend die Tat zum Nachteil der Gabriele L***** und über die Verwendung der dieser weggenommenen Kreditkarte gestützt auf den Kauf eines bestimmten, im Urteil bezeichneten Handys mit dieser Kreditkarte und dessen Benützung zu Anrufen im Familienkreis der Beschwerdeführerin sie nicht zu überzeugen vermag, erzeugt keine erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, zumal das Gericht auch berücksichtigt hat, dass bei Einkäufen mit der fraglichen Kreditkarte immer eine Frau aufgetreten ist, von der zumindest in einem Fall eine Zeugin eine gewisse Ähnlichkeit mit der Angeklagten feststellen konnte (US 31). Wieso es äußerst unwahrscheinlich sein soll, dass Brigitte B***** am 22. Jänner 2002 in Hallein Straftaten begangen hat, obwohl sie am 20. Jänner 2002 in Wiesbaden aufhältig war, wird nicht begründet. Dieses Vorbringen und die substanzlose Behauptung, gegen die Täterschaft der Angeklagten bestünden in allen Punkten erhebliche Zweifel, stellt keine genaue und bestimmte Bezeichnung von Umständen dar, welche Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.