Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 9) moniert der Beschwerdeführer, der Wahrspruch zeige "kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen" und sei daher "als Basis für ein Urteil unbrauchbar", weil sich aus der Niederschrift der Laienrichter ergebe, dass sie davon ausgegangen seien, eine DNA-Analyse stelle "einen 100 %igen Beweis" dar.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9,) moniert der Beschwerdeführer, der Wahrspruch zeige "kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen" und sei daher "als Basis für ein Urteil unbrauchbar", weil sich aus der Niederschrift der Laienrichter ergebe, dass sie davon ausgegangen seien, eine DNA-Analyse stelle "einen 100 %igen Beweis" dar.
Die in § 345 Abs 1 Z 9 StPO bezeichneten Mängel müssen aber aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Sie können weder aus dem Beweisverfahren noch aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 6 und 7).Die in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bezeichneten Mängel müssen aber aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Sie können weder aus dem Beweisverfahren noch aus der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 6 und 7).
Da die Beschwerde nur auf die schriftliche Begründung der Laienrichter abstellt, bringt sie den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO) an, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Tatsachen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben (Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1d).Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen deklarierten Erwägungen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) an, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Tatsachen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 1d).
Entgegen der Beschwerde entstehen aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R***** (ON 22 und S 383 ff) keine Unsicherheiten darüber, dass der Angeklagte Raucher des Zigarettenstummels war, welcher am Tattag auf einer Stiege in der Nähe der Wohnung des Opfers sichergestellt werden konnte. Der Experte hat in der Hauptverhandlung auch die statistische Unsicherheit dargestellt (S 391 ff), welche jedoch am eindeutigen Ergebnis nichts ändert.
Keine entscheidende Tatsache betrifft auch der Umstand, dass zum Raubüberfall am 22. September 1998 auf denselben Geschädigten auf Grund eines in einer am Tatort vorgefundenen Wollmütze sichergestellten Haares eine andere Person als Täter identifiziert werden konnte, weil der Beschwerdeführer für diesen Raub nicht schuldig erkannt worden ist und bei allen ursprünglich angeklagten Taten jeweils zwei Täter in Erscheinung getreten sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.