Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß §§ 285 a Z 1, 285 b Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer nachträglich angemeldeten (ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen Angeklagten abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets unwiderruflich ist (Lohsing-Serini 4 , S 541, EvBl 1948/475, 1955/195, 9 Os 170/84 uva). Nun behauptet der Angeklagte zwar, 'unzurechnungsfähig' gewesen zu sein, setzt sich damit aber mit dem Hauptverhandlungsprotokoll in einen unlösbaren Widerspruch, weil er sich in Anwesenheit seines Verteidigers durchaus sachgerecht (weitgehend geständig) verantwortete, auf Zeugeneinvernahmen verzichtete und sich dem Schlußvortrag seines Verteidigers, der ein mildes Urteil beantragte, anschloß (S 35, 36).Gemäß Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer nachträglich angemeldeten (ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen Angeklagten abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets unwiderruflich ist (Lohsing-Serini 4 , S 541, EvBl 1948/475, 1955/195, 9 Os 170/84 uva). Nun behauptet der Angeklagte zwar, 'unzurechnungsfähig' gewesen zu sein, setzt sich damit aber mit dem Hauptverhandlungsprotokoll in einen unlösbaren Widerspruch, weil er sich in Anwesenheit seines Verteidigers durchaus sachgerecht (weitgehend geständig) verantwortete, auf Zeugeneinvernahmen verzichtete und sich dem Schlußvortrag seines Verteidigers, der ein mildes Urteil beantragte, anschloß (S 35, 36).
Daraus allein erhellt, daß der Rechtsmittelverzicht keinesfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit ausschließenden Zustand, sondern allenfalls etwas voreilig, jedenfalls aber rechtswirksam und unwiderruflich abgegeben wurde, was allein zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führen mußte; abgesehen davon, daß auch die nachträgliche Rechtsmittelanmeldung außerhalb der dreitägigen Frist (§ 284 Abs. 1 StPO) stattfand.Daraus allein erhellt, daß der Rechtsmittelverzicht keinesfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit ausschließenden Zustand, sondern allenfalls etwas voreilig, jedenfalls aber rechtswirksam und unwiderruflich abgegeben wurde, was allein zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führen mußte; abgesehen davon, daß auch die nachträgliche Rechtsmittelanmeldung außerhalb der dreitägigen Frist (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) stattfand.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.