Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A wurde mit Beschluß vom 4.Dezember 1984, 9 Os 170/84-7, bereits zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten B, die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich A) sowie Anregungen der Generalprokuratur zu Maßnahmen nach § 290 Abs 1 StPO I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B und die ihn betreffende Anregung der Generalprokuratur gemäß § 290 Abs 1 StPO:Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A wurde mit Beschluß vom 4.Dezember 1984, 9 Os 170/84-7, bereits zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten B, die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich A) sowie Anregungen der Generalprokuratur zu Maßnahmen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO römisch eins. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B und die ihn betreffende Anregung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Die allein aus dem Grunde der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard B richtet sich nur gegen dessen Schuldspruch wegen Vergehens des schweren Diebstahls (IV) mit der Begründung, das Schöffengericht habe die Rechtsfrage nach dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 167 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB unrichtig gelöst und in dieser Beziehung wesentliche, durch Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierte Feststellungen unterlassen.Die allein aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard B richtet sich nur gegen dessen Schuldspruch wegen Vergehens des schweren Diebstahls (römisch vier) mit der Begründung, das Schöffengericht habe die Rechtsfrage nach dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß Paragraph 167, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB unrichtig gelöst und in dieser Beziehung wesentliche, durch Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierte Feststellungen unterlassen.
Nach den - diesbezüglich im wesentlichen auf der (durch die Bezugnahme in den Urteilsgründen ebenfalls zur Feststellung erhobenen) Darstellung des Mitangeklagten A im Vorverfahren beruhenden - Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit nahm B die Stereoanlage dem A weg, um ihn unter Druck zu setzen und von ihm die überlassung von Kokain zu erwirken; B gab zwar A gegenüber in der Folge den Diebstahl zu, machte aber die Rückgabe des Gerätes davon abhängig, daß er (A) ihm Suchtgift liefere, wobei er ihm androhte, ihn wegen Suchtgifthandels 'hochgehen zu lassen', falls er ihn (B) wegen des Diebstahls anzeige. Obwohl A (zunächst) 2 Gramm Kokain an B lieferte, behielt dieser das Gerät (vorerst) für sich 'um abzuwarten, wie sich die weitere Geschäftsverbindung mit A entwickelt'. In weiterer Folge übergab A an B über dessen Drängen nach und nach insgesamt (also einschließlich der oberwähnten 2 Gramm) 11 Gramm Kokain zum kommissionsweisen Weiterverkauf, wofür er von dem Genannten in Teilbeträgen 20.000,-- bis 25.000.-- S erhielt (S 217 und 219). Erst danach gab B dem A die Stereoanlage mit der Aufforderung zurück, ihn auch weiterhin mit Kokain zu beliefern. Als A dies ablehnte und dadurch 'die Einkommensquelle' des B zum Versiegen brachte (S 237), erstattete dieser gegen A beim Landesgendarmeriekommando für Tirol Anzeige wegen Suchtgifthandels (S 219, 237 und 239 unten).
Somit ist das Erstgericht - den dahingehende Feststellungsmängel relevierenden Beschwerdebehauptungen zuwider - ohnedies davon ausgegangen, daß B die Stereoanlage zurückgestellt hat, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat und ohne auf seiner Forderung nach Fortsetzung der Suchtgiftlieferungen zu insistieren. Allein aus der sich daraus ergebenden Rechtzeitigkeit der Zurückgabe der Diebsbeute vermag noch nicht - wie die Beschwerde vermeint - Straflosigkeit wegen tätiger Reue abgeleitet werden; denn es muß die Rückstellung der (gestohlenen) Sache, um strafaufhebend zu wirken, ohne Vorbehalt und ohne Gegenleistung erfolgen (Liebscher in WrKomm § 167 StGB Rz 26). Wer die Rückstellung von einer vom Geschädigten zu erfüllenden (hier:Somit ist das Erstgericht - den dahingehende Feststellungsmängel relevierenden Beschwerdebehauptungen zuwider - ohnedies davon ausgegangen, daß B die Stereoanlage zurückgestellt hat, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat und ohne auf seiner Forderung nach Fortsetzung der Suchtgiftlieferungen zu insistieren. Allein aus der sich daraus ergebenden Rechtzeitigkeit der Zurückgabe der Diebsbeute vermag noch nicht - wie die Beschwerde vermeint - Straflosigkeit wegen tätiger Reue abgeleitet werden; denn es muß die Rückstellung der (gestohlenen) Sache, um strafaufhebend zu wirken, ohne Vorbehalt und ohne Gegenleistung erfolgen (Liebscher in WrKomm Paragraph 167, StGB Rz 26). Wer die Rückstellung von einer vom Geschädigten zu erfüllenden (hier:
hinsichtlich der überlassung von 11 Gramm Kokain auch tatsächlich erfüllten) Bedingung abhängig macht, die noch dazu die Verübung einer strafbaren Handlung in sich begreift, kann tätige Reue nicht in Anspruch nehmen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 167 StGB RN 19 und die dort zitierte Judikatur). Unerheblich ist hiebei, ob der Täter sich zur Rückgabe bereit findet, ohne auf der Erfüllung einer weiteren Bedingung (Fortsetzung der Suchtgiftlieferungen) zu bestehen.hinsichtlich der überlassung von 11 Gramm Kokain auch tatsächlich erfüllten) Bedingung abhängig macht, die noch dazu die Verübung einer strafbaren Handlung in sich begreift, kann tätige Reue nicht in Anspruch nehmen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 167, StGB RN 19 und die dort zitierte Judikatur). Unerheblich ist hiebei, ob der Täter sich zur Rückgabe bereit findet, ohne auf der Erfüllung einer weiteren Bedingung (Fortsetzung der Suchtgiftlieferungen) zu bestehen.
Der Ansicht der Generalprokuratur - welche das Vorliegen eines Diebstahls mit der Begründung negiert, das Vorhaben des Täters, die weggenommene Sache an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen, schließe den zur Annahme dieses Deliktes erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz aus - kann in dieser verallgemeinernden Form nicht gefolgt werden. Denn nach Rechtsprechung und Lehre (abweichend allerdings Bertel in WrKomm § 127 Rz 39) liegt Bereicherungsvorsatz (schon) dann vor, wenn der Täter das eigene Vermögen zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum vermehren will, ohne daß hiefür ein von der Rechtsordnung gebilligter Grund vorliegt (vgl 9 Os 80/78;Der Ansicht der Generalprokuratur - welche das Vorliegen eines Diebstahls mit der Begründung negiert, das Vorhaben des Täters, die weggenommene Sache an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen, schließe den zur Annahme dieses Deliktes erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz aus - kann in dieser verallgemeinernden Form nicht gefolgt werden. Denn nach Rechtsprechung und Lehre (abweichend allerdings Bertel in WrKomm Paragraph 127, Rz 39) liegt Bereicherungsvorsatz (schon) dann vor, wenn der Täter das eigene Vermögen zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum vermehren will, ohne daß hiefür ein von der Rechtsordnung gebilligter Grund vorliegt vergleiche 9 Os 80/78;
12 Os 66/75); Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der weggenommenen Sache gerichtetes Tätervorhaben voraus; es genügt vielmehr, daß der Täter - wie hier der Angeklagte, der durch seine Erklärung, er werde die Anlage nur zurückgeben, wenn er Suchtgift in Kommission bekomme, unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er sohin von Anfang an gewillt war, sie andernfalls zu behalten, und sich den Gewahrsam daran zudem noch durch die Drohung, A wegen des Suchtgifthandels anzuzeigen, sicherte - die Sache im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen (Zueignung) und dieses damit um den entsprechenden Gegenwert vermehren will (Bereicherung), ohne hierauf einen Anspruch zu haben oder haben zu glauben (Unrechtmäßigkeit der Bereicherung) (vgl etwa SSt 50/8; vgl auch Leukauf-Steininger Kommentar 212 Os 66/75); Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der weggenommenen Sache gerichtetes Tätervorhaben voraus; es genügt vielmehr, daß der Täter - wie hier der Angeklagte, der durch seine Erklärung, er werde die Anlage nur zurückgeben, wenn er Suchtgift in Kommission bekomme, unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er sohin von Anfang an gewillt war, sie andernfalls zu behalten, und sich den Gewahrsam daran zudem noch durch die Drohung, A wegen des Suchtgifthandels anzuzeigen, sicherte - die Sache im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen (Zueignung) und dieses damit um den entsprechenden Gegenwert vermehren will (Bereicherung), ohne hierauf einen Anspruch zu haben oder haben zu glauben (Unrechtmäßigkeit der Bereicherung) vergleiche etwa SSt 50/8; vergleiche auch Leukauf-Steininger Kommentar 2
§ 127 RN 34). Daß er diesfalls die Sache später - nach Erfüllung der von ihm dafür gestellten Bedingungen - doch wieder dem Berechtigten zurückgeben will, hat nur mehr die Bedeutung einer beabsichtigten nachträglichen Schadensgutmachung, schließt somit den subjektiven Tatbestand des Diebstahls nicht aus.Paragraph 127, RN 34). Daß er diesfalls die Sache später - nach Erfüllung der von ihm dafür gestellten Bedingungen - doch wieder dem Berechtigten zurückgeben will, hat nur mehr die Bedeutung einer beabsichtigten nachträglichen Schadensgutmachung, schließt somit den subjektiven Tatbestand des Diebstahls nicht aus.
Legt man diese Rechtsgrundsätze hier zugrunde, dann wollte B jedenfalls die Stereoanlage zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen und dieses damit - unberechtigt - um deren Gegenwert vermehren; auf das Motiv des Handelns (Druckmittel zur Erlangung von Suchtgift) kommt es hiebei nicht an.
So gesehen haftet aber der erstgerichtlichen Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung der Anlage unrechtmäßig zu bereichern, ein Rechtsirrtum nicht an, weshalb zu der von der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlaß gefunden wurde.So gesehen haftet aber der erstgerichtlichen Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung der Anlage unrechtmäßig zu bereichern, ein Rechtsirrtum nicht an, weshalb zu der von der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Anlaß gefunden wurde.
II. Zur (weiteren) Anregung der Generalprokuratur gemäß § 290 Abs 1 StPO betreffend den Angeklagten Günter A:römisch zwei. Zur (weiteren) Anregung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO betreffend den Angeklagten Günter A:
In Ansehung des Schuldspruches des Angeklagten A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, begangen (auch) durch Einfuhr von (einem die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Quantum) Kokain aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich genügt es, die Feststellungsmängel zum Gefährdungsvorsatz relevierenden Ausführungen der Generalprokuratur auf die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen zu verweisen. Insoweit ist das Schöffengericht - wie sich aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt - davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der bis dahin nur zweimal je 1 Gramm Kokain für den Eigenbedarf von München nach Österreich gebracht hatte, im Sommer 1983 - nachdem B auf ihn diesbezüglich Druck ausgeübt hatte (S 231) - anläßlich von zwei weiteren Fahrten jeweils 10 Gramm Kokain, also insgesamt 20 Gramm dieses Suchtgiftes nach Österreich schmuggelte, wobei er vorhatte, die seinen Eigenbedarf übersteigende Menge dem (dies von ihm fordernden) B zum kommissionsweisen Verkauf (an ihm unbekannte Konsumenten) zu überlassen, und in der Folge - seinem Tatplan gemäß - tatsächlich anIn Ansehung des Schuldspruches des Angeklagten A wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, begangen (auch) durch Einfuhr von (einem die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Quantum) Kokain aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich genügt es, die Feststellungsmängel zum Gefährdungsvorsatz relevierenden Ausführungen der Generalprokuratur auf die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen zu verweisen. Insoweit ist das Schöffengericht - wie sich aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt - davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der bis dahin nur zweimal je 1 Gramm Kokain für den Eigenbedarf von München nach Österreich gebracht hatte, im Sommer 1983 - nachdem B auf ihn diesbezüglich Druck ausgeübt hatte (S 231) - anläßlich von zwei weiteren Fahrten jeweils 10 Gramm Kokain, also insgesamt 20 Gramm dieses Suchtgiftes nach Österreich schmuggelte, wobei er vorhatte, die seinen Eigenbedarf übersteigende Menge dem (dies von ihm fordernden) B zum kommissionsweisen Verkauf (an ihm unbekannte Konsumenten) zu überlassen, und in der Folge - seinem Tatplan gemäß - tatsächlich an
B 11 Gramm davon übergab. Den Ausführungen der Generalprokuratur zuwider kann in der Beurteilung dieses Verhaltens des Angeklagten A als ein in den alternativen Begehungsarten der Ein-(Aus-)fuhr und des Inverkehrsetzens begangenes Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG kein Rechtsirrtum erblickt werden. Denn nach den insofern maßgeblichen - vom Obersten Gerichtshof nicht von Amts wegen auf Begründungsmängel überprüfbaren - Feststellungen des Schöffengerichtes war jeweils zur Tatzeit real zu besorgen, daß nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung letzten Endes wenigstens 30 bis 50 Menschen tatsächlich vom Rauschgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden (RZ 1984/89). Da ferner der in erster Instanz erkennende Senat seinem Urteil - selbst nach dem Vorbringen der Generalprokuratur - die Annahme zu Grunde legte, daß der Vorsatz des Günter A den an die bewußt kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt umfaßt hat, liegt auch darin kein rechtlicher Fehler, daß das Erstgericht die Abgabe einer geringen Teilmenge des (für den Eigenbedarf vorgesehenen) Suchtgiftes an Bruno C gemeinsam mit der Weitergabe von insgesamt 11 Gramm Kokain an B zum Weiterverkauf dem Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, begangen durch Inverkehrsetzen einer insgesamt zur Herbeiführung einer Gemeingefahr geeigneten Suchtgiftmenge unterstellt hat.B 11 Gramm davon übergab. Den Ausführungen der Generalprokuratur zuwider kann in der Beurteilung dieses Verhaltens des Angeklagten A als ein in den alternativen Begehungsarten der Ein-(Aus-)fuhr und des Inverkehrsetzens begangenes Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG kein Rechtsirrtum erblickt werden. Denn nach den insofern maßgeblichen - vom Obersten Gerichtshof nicht von Amts wegen auf Begründungsmängel überprüfbaren - Feststellungen des Schöffengerichtes war jeweils zur Tatzeit real zu besorgen, daß nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung letzten Endes wenigstens 30 bis 50 Menschen tatsächlich vom Rauschgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden (RZ 1984/89). Da ferner der in erster Instanz erkennende Senat seinem Urteil - selbst nach dem Vorbringen der Generalprokuratur - die Annahme zu Grunde legte, daß der Vorsatz des Günter A den an die bewußt kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt umfaßt hat, liegt auch darin kein rechtlicher Fehler, daß das Erstgericht die Abgabe einer geringen Teilmenge des (für den Eigenbedarf vorgesehenen) Suchtgiftes an Bruno C gemeinsam mit der Weitergabe von insgesamt 11 Gramm Kokain an B zum Weiterverkauf dem Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, begangen durch Inverkehrsetzen einer insgesamt zur Herbeiführung einer Gemeingefahr geeigneten Suchtgiftmenge unterstellt hat.
III. Zu den Berufungen:römisch drei. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Richard B nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (zu ergänzen: unter Anwendung des § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten, nach § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 10.000 S (zehntausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 (einem) Monat Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG und § 19 FinStrG zu einer Verfalls- bzw Wertersatzstrafe von (anteilig) 10.000 S (zehntausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 (einer) Woche Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei ihm als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallsqualifikation bei Suchtgiftdelikten und bei Delikten gegen fremdes Vermögen, aber auch beim Finanzvergehen; als mildernd wurde hingegen der Umstand angenommen, daß der Angeklagte durch seine Anzeige selbst zur Aufklärung der gegenständlichen Straftaten beigetragen hat. Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten B 'wegen der Höhe des Strafausmaßes', mit der er beantragt, 'die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen', worunter nach dem Inhalt des Berufungsvorbringens ersichtlich nur ein Begehren um Ermäßigung der (Haupt-)Strafe nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu verstehen ist.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Richard B nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (zu ergänzen: unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten, nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 10.000 S (zehntausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 (einem) Monat Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG und Paragraph 19, FinStrG zu einer Verfalls- bzw Wertersatzstrafe von (anteilig) 10.000 S (zehntausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 (einer) Woche Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei ihm als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallsqualifikation bei Suchtgiftdelikten und bei Delikten gegen fremdes Vermögen, aber auch beim Finanzvergehen; als mildernd wurde hingegen der Umstand angenommen, daß der Angeklagte durch seine Anzeige selbst zur Aufklärung der gegenständlichen Straftaten beigetragen hat. Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten B 'wegen der Höhe des Strafausmaßes', mit der er beantragt, 'die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen', worunter nach dem Inhalt des Berufungsvorbringens ersichtlich nur ein Begehren um Ermäßigung der (Haupt-)Strafe nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu verstehen ist.
Die Berufung ist indes nicht begründet.
Zwar kommt als weiterer Milderungsgrund hinzu, daß der Angeklagte die gestohlene Stereoanlage letztlich doch zurückgestellt und somit den aus dem Diebstahl (IV) resultierenden Schaden gutgemacht hat, doch fällt zusätzlich als erschwerend ins Gewicht, daß er durch die Nötigung des A zur Lieferung von Kokain (V) diesen zur Begehung eines Suchtgiftverbrechens angestiftet hat (§ 33 Z 4 StGB), welcher Umstand durch § 28 StGB nicht zur Gänze abgegolten ist. Hingegen konnte dem Angeklagten B nicht zugutegehalten werden, daß er einen Teil der von A erworbenen Suchtgiftmenge selbst konsumiert hat, weil eine solche Annahme in Widerspruch zum Schuldspruch steht. Desgleichen stellt auch die durch den Konsum von Heroin bewirkte Wesensänderung bzw Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit keinen Milderungsgrund dar, weil letzterer durch den Vorwurf des gesetzwidrigen Drogenkonsums aufgewogen wird. Unter Berücksichtigung des schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten muß daher das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Berufungswerbers (§ 32 StGB) durchaus entsprechend angesehen werden.Zwar kommt als weiterer Milderungsgrund hinzu, daß der Angeklagte die gestohlene Stereoanlage letztlich doch zurückgestellt und somit den aus dem Diebstahl (römisch vier) resultierenden Schaden gutgemacht hat, doch fällt zusätzlich als erschwerend ins Gewicht, daß er durch die Nötigung des A zur Lieferung von Kokain (römisch fünf) diesen zur Begehung eines Suchtgiftverbrechens angestiftet hat (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB), welcher Umstand durch Paragraph 28, StGB nicht zur Gänze abgegolten ist. Hingegen konnte dem Angeklagten B nicht zugutegehalten werden, daß er einen Teil der von A erworbenen Suchtgiftmenge selbst konsumiert hat, weil eine solche Annahme in Widerspruch zum Schuldspruch steht. Desgleichen stellt auch die durch den Konsum von Heroin bewirkte Wesensänderung bzw Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit keinen Milderungsgrund dar, weil letzterer durch den Vorwurf des gesetzwidrigen Drogenkonsums aufgewogen wird. Unter Berücksichtigung des schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten muß daher das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Berufungswerbers (Paragraph 32, StGB) durchaus entsprechend angesehen werden.
Der Angeklagte Günter A wurde seinerseits - neben einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz und einer Verfalls- bzw. Wertersatzstrafe - gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt, die jedoch gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Angeklagte Günter A wurde seinerseits - neben einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz und einer Verfalls- bzw. Wertersatzstrafe - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt, die jedoch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nur gegen letzteren Ausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die dagegen generalpräventive Bedenken ins Treffen führt.
Diese haben jedoch im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - in den Hintergrund zu treten; hat doch der Angeklagte A sich nur unter der massiven Einwirkung des B und anfänglich auch widerstrebend (S 217, 219) zum Suchtgiftverbrechen bestimmen lassen und eine Fortsetzung seiner Mitwirkung an der Beschaffung von Suchtgift trotz der aufrechten Drohung mit einer Strafanzeige schließlich abgelehnt (S 217, 241). Daraus ist aber eine auf die noch bestehende Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten gegründete Schuldeinsicht und Besserungsbereitschaft zu ersehen, die die Annahme künftigen Wohlverhaltens auch ohne unmittelbaren Vollzug der Strafe rechtfertigt.
Beiden Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.