Rechtssatz RS0095225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095225
Geschäftszahl
12Os172/75; 9Os170/84
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Will der Täter aus der Rückgabe des Diebsguts noch für sich einen Vermögensvorteil erzielen, indem er etwa dem Bestohlenen das Diebsgut zum "Rückkauf" anbietet oder für die Rückgabe eine Belohnung in Anspruch zu nehmen sucht, liegt schon begrifflich keine Schadensgutmachung im technischen Sinne vor.
Entscheidungstexte
- 12 Os 172/75
Entscheidungstext OGH 17.02.1976 12 Os 172/75
- 9 Os 170/84
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 9 Os 170/84
Vgl auch; Beisatz: Um strafaufhebend zu wirken, muß die Rückstellung der gestohlenen Sache ohne Vorbehalt und ohne Gegenleistung erfolgen. (T1) Veröff: EvBl 1985/177 S 760
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095225
Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0120OS00172_7500000_001