Nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 war der (Waffen-)Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Besitz nunmehr genehmigungspflichtiger halbautomatischer Schusswaffen anzuzeigen. Sofern die Besitzer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte waren, aber durch den Besitz der halbautomatischen Schusswaffen iSd § 19 Abs 1 WaffG 1996 die Anzahl jener Waffen überschritten wurde, die sie laut einem Waffendokument besitzen durften, galt diese Anzeige zugleich als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Ungeachtet dessen war der Anzeigepflichtige innerhalb dieser Jahresfrist zum Besitz und zum Führen dieser (nunmehr genehmigungspflichtigen) Waffen in jenem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten des WaffG 1996 gewesen war (§ 58 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996). Innerhalb dieser Jahresfrist war der Besitz der halbautomatischen Waffen (noch) nicht unbefugt, somit nicht strafbar (vgl Ellinger/Wieser Waffengesetz 1996, 191 und 194).Nach Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 war der (Waffen-)Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Besitz nunmehr genehmigungspflichtiger halbautomatischer Schusswaffen anzuzeigen. Sofern die Besitzer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte waren, aber durch den Besitz der halbautomatischen Schusswaffen iSd Paragraph 19, Absatz eins, WaffG 1996 die Anzahl jener Waffen überschritten wurde, die sie laut einem Waffendokument besitzen durften, galt diese Anzeige zugleich als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Ungeachtet dessen war der Anzeigepflichtige innerhalb dieser Jahresfrist zum Besitz und zum Führen dieser (nunmehr genehmigungspflichtigen) Waffen in jenem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten des WaffG 1996 gewesen war (Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz WaffG 1996). Innerhalb dieser Jahresfrist war der Besitz der halbautomatischen Waffen (noch) nicht unbefugt, somit nicht strafbar vergleiche Ellinger/Wieser Waffengesetz 1996, 191 und 194).
Viktor W***** durfte laut der für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte lediglich fünf Faustfeuerwaffen besitzen und laut dem für ihn ausgestellten Waffenpass eine Faustfeuerwaffe führen (ON 8); er besaß allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996 bereits mehr als sechs dieser genehmigungspflichtigen Waffen (neben den im Schuldspruch II 1 inkriminierten Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Kleinkalibergewehren auch noch die in S 53 genannten drei registrierten Pistolen der Marken FN, Walther und Star sowie die in S 229 zu Punkt 1 bis 3 dargestellten drei Pistolen der Marken Walther und Mauser). Die von Viktor W***** einzuhaltende Frist zur Anzeige der nunmehr genehmigungspflichtigen Kleinkalibergewehre war selbst im Zeitpunkt der am 26. März 1998 erfolgten Verurteilung noch nicht abgelaufen. Solcherart war Viktor W***** hinsichtlich der drei genannten halbautomatischen Schusswaffen im inkriminierten Zeitraum 1. Juli 1997 (an dem das Waffengesetz 1996 in Kraft trat - § 62 leg cit) bis 7. Oktober 1997 (noch) rechtmäßiger Besitzer im Sinn des § 58 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996; im Umfang dieser Waffen war ihm daher das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 nicht zur Last zu legen.Viktor W***** durfte laut der für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte lediglich fünf Faustfeuerwaffen besitzen und laut dem für ihn ausgestellten Waffenpass eine Faustfeuerwaffe führen (ON 8); er besaß allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996 bereits mehr als sechs dieser genehmigungspflichtigen Waffen (neben den im Schuldspruch römisch zwei 1 inkriminierten Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Kleinkalibergewehren auch noch die in S 53 genannten drei registrierten Pistolen der Marken FN, Walther und Star sowie die in S 229 zu Punkt 1 bis 3 dargestellten drei Pistolen der Marken Walther und Mauser). Die von Viktor W***** einzuhaltende Frist zur Anzeige der nunmehr genehmigungspflichtigen Kleinkalibergewehre war selbst im Zeitpunkt der am 26. März 1998 erfolgten Verurteilung noch nicht abgelaufen. Solcherart war Viktor W***** hinsichtlich der drei genannten halbautomatischen Schusswaffen im inkriminierten Zeitraum 1. Juli 1997 (an dem das Waffengesetz 1996 in Kraft trat - Paragraph 62, leg cit) bis 7. Oktober 1997 (noch) rechtmäßiger Besitzer im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz WaffG 1996; im Umfang dieser Waffen war ihm daher das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 nicht zur Last zu legen.
Die beiden im Schuldspruch II 3 unter anderem genannten - sichergestellten (vgl AS 133) - Kalaschnikowmagazine ohne dazugehörige Schusswaffe ("Kalaschnikow" - die als vollautomatisches (Sturm-)Gewehr und somit als Kriegsmaterial einzustufen wäre - § 2 Abs 1 Z 1, § 5 WaffG 1996 iVm § 2 KrMatG, BGBl 1997/540, und § 1 I Z 1 lit a KrMatVO, BGBl 1997/624) sind in der nach § 5 WaffG 1996 maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des § 2 KrMatG, BGBl 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß § 1 I Z 1 lit a und c dieser Verordnung sind (unter anderem) vollautomatische Gewehre sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen (EvBl 1988/45), nicht aber deren Magazine (SSt 55/27; Hick, Österreichisches Waffenrecht, 48; Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 5 WaffG 1996 E 2). Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerlässliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schusswaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodass sie solchen Waffenteilen iSd § 2 Abs 2 WaffG 1996 nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in § 1 I Z 1 lit d der zitierten Verordnung aufgezählten Art. Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 strafbar (zur insoweit gleichen Ausgangslage nach § 36 Abs 1 lit d WaffG 1967 vgl SSt 55/27).Die beiden im Schuldspruch römisch zwei 3 unter anderem genannten - sichergestellten vergleiche AS 133) - Kalaschnikowmagazine ohne dazugehörige Schusswaffe ("Kalaschnikow" - die als vollautomatisches (Sturm-)Gewehr und somit als Kriegsmaterial einzustufen wäre - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 2, KrMatG, BGBl 1997/540, und Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera a, KrMatVO, BGBl 1997/624) sind in der nach Paragraph 5, WaffG 1996 maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Paragraph 2, KrMatG, BGBl 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera a und c dieser Verordnung sind (unter anderem) vollautomatische Gewehre sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen (EvBl 1988/45), nicht aber deren Magazine (SSt 55/27; Hick, Österreichisches Waffenrecht, 48; Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 5, WaffG 1996 E 2). Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerlässliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schusswaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodass sie solchen Waffenteilen iSd Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1996 nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera d, der zitierten Verordnung aufgezählten "Art". Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG 1996 strafbar (zur insoweit gleichen Ausgangslage nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG 1967 vergleiche SSt 55/27).
Weil die beiden aufgezeigten Gesetzesverletzungen sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, war der der Wahrungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen, die von der Gesetzesverletzung betroffenen Schuldsprüche einschließlich des Strafausspruches und des auf die von diesem Schuldspruch erfassten Waffen und Magazine bezogenen Einziehungserkenntnisses aufzuheben und insoweit mit einem Freispruch vorzugehen.
Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 sowie dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 war die Strafe nach § 50 Abs 1 WaffG 1996 neu zu bemessen. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen realkonkurrierender Taten, als mildernd hingegen das umfassende, reumütige Geständnis und der bisher tadelsfreie Lebenswandel des Beschuldigten gewertet, weshalb die mit 90 Tagessätzen bestimmte Geldstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war als der Einkommenssituation des Beschuldigten angemessen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht schon aus Gründen des Verschlechterungsverbotes aus dem Ersturteil zu übernehmen.Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WaffG 1986 sowie dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 WaffG 1996 war die Strafe nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG 1996 neu zu bemessen. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen realkonkurrierender Taten, als mildernd hingegen das umfassende, reumütige Geständnis und der bisher tadelsfreie Lebenswandel des Beschuldigten gewertet, weshalb die mit 90 Tagessätzen bestimmte Geldstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war als der Einkommenssituation des Beschuldigten angemessen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht schon aus Gründen des Verschlechterungsverbotes aus dem Ersturteil zu übernehmen.