Das gesamte Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf das Thema des vom Rechtsmittelwerber für sich in Anspruch genommenen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach dem § 167 StGB. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers, wie das Erstgericht annahm und wovon auch die Beschwerde ausgeht, im Deliktsstadium des Versuches verblieb. Ist dies zu bejahen, dann erübrigen sich weitere Erörterungen zum vorerwähnten Strafaufhebungsgrund, weil eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung - entgegen dem Einwand der Rechtsrüge - nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auf bloß versuchte Straftaten der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist. Für solche kommt, bei einer allfälligen Schadensgutmachung unter den Voraussetzungen des § 16 StGB nur strafaufhebender Rücktritt vom Versuch - wie im angefochtenen Urteil erörtert - in Betracht (vgl. 12 Os 182/77, 12 Os 26/79; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 4 zu § 167; Rittler2, II, S 137; Nowakowski, S 108).Das gesamte Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf das Thema des vom Rechtsmittelwerber für sich in Anspruch genommenen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach dem Paragraph 167, StGB. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers, wie das Erstgericht annahm und wovon auch die Beschwerde ausgeht, im Deliktsstadium des Versuches verblieb. Ist dies zu bejahen, dann erübrigen sich weitere Erörterungen zum vorerwähnten Strafaufhebungsgrund, weil eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung - entgegen dem Einwand der Rechtsrüge - nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auf bloß versuchte Straftaten der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist. Für solche kommt, bei einer allfälligen Schadensgutmachung unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, StGB nur strafaufhebender Rücktritt vom Versuch - wie im angefochtenen Urteil erörtert - in Betracht vergleiche 12 Os 182/77, 12 Os 26/79; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 4 zu Paragraph 167,; Rittler2, römisch zwei, S 137; Nowakowski, S 108).
Zutreffend erblickte das Erstgericht das entscheidende Kriterium für die rechtliche Annahme eines Versuches des Diebstahls darin, daß der Berechtigte den Gewahrsam an der Sache noch nicht verloren hatte, weil er, was die Beschwerde übersieht, durch seine Angestellten, die den Angeklagten wegen des zwar durch seine Jacke verhüllten, aber nach den besonderen Umständen für sie (wenn auch eingeschränkt) wahrnehmbar gebliebenen und somit noch nicht verborgenen (vgl. LSK 1976/127, 1977/9Zutreffend erblickte das Erstgericht das entscheidende Kriterium für die rechtliche Annahme eines Versuches des Diebstahls darin, daß der Berechtigte den Gewahrsam an der Sache noch nicht verloren hatte, weil er, was die Beschwerde übersieht, durch seine Angestellten, die den Angeklagten wegen des zwar durch seine Jacke verhüllten, aber nach den besonderen Umständen für sie (wenn auch eingeschränkt) wahrnehmbar gebliebenen und somit noch nicht verborgenen vergleiche LSK 1976/127, 1977/9
u. a.) Gegenstandes verfolgten und ihn wenige Meter außerhalb des Kaufhauses stellen konnten, in die Lage versetzt war, die Verbringung der Sache aus seiner (des Berechtigten) Machtsphäre mit Erfolg zu verhindern (vgl. zuletzt Steininger, RZ 1981, S 24 f). Da somit dem Angeklagten die Sachwegnahme nicht gelungen war, und es ihm deshalb, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung an der Möglichkeit einer Wiedererstattung des Diebsgutes im Sinn des § 167 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB mangelte, ist allen weiteren, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes (nämlich die Rechtzeitigkeit, Freiwilligkeit und Vollständigkeit einer Schadensgutmachung und die Frage der Relevanz ihrer Ablehnung durch die Angestellten des Berechtigten), betreffenden Beschwerdeausführungen der Boden entzogen. Auf sie war daher nicht weiter einzugehen.u. a.) Gegenstandes verfolgten und ihn wenige Meter außerhalb des Kaufhauses stellen konnten, in die Lage versetzt war, die Verbringung der Sache aus seiner (des Berechtigten) Machtsphäre mit Erfolg zu verhindern vergleiche zuletzt Steininger, RZ 1981, S 24 f). Da somit dem Angeklagten die Sachwegnahme nicht gelungen war, und es ihm deshalb, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung an der Möglichkeit einer Wiedererstattung des Diebsgutes im Sinn des Paragraph 167, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB mangelte, ist allen weiteren, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes (nämlich die Rechtzeitigkeit, Freiwilligkeit und Vollständigkeit einer Schadensgutmachung und die Frage der Relevanz ihrer Ablehnung durch die Angestellten des Berechtigten), betreffenden Beschwerdeausführungen der Boden entzogen. Auf sie war daher nicht weiter einzugehen.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 128 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die zahlreichend einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach dem § 39 StGB, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb. Nur das Strafausmaß bekämpft der Angeklagte mit seiner Berufung, der keine Berechtigung zukommt.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die zahlreichend einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach dem Paragraph 39, StGB, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb. Nur das Strafausmaß bekämpft der Angeklagte mit seiner Berufung, der keine Berechtigung zukommt.
Zwar wurde in erster Instanz übersehen, auch den Umstand als mildernd zu werten, daß die Wertgrenze von 5.000 S nur geringfügig überschritten ist. Doch kann selbst unter diesem Aspekt das gefundene Strafmaß mit Rücksicht auf das sehr getrübte Vorleben des Angeklagten, welches auch gegen die vom Berufungswerber behauptete Tatbegehung aus Unbesonnenheit spricht, nicht als überhöht empfunden werden.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.