Gründe:
Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988, GZ 2 d Vr 1340/88-8, wurde Ludwig K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 105 Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988, GZ 2 d römisch fünf r 1340/88-8, wurde Ludwig K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 105, Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
In der Folge wurde Ludwig K***** mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 2.Mai 1988, GZ 2 d EVr 3204/88-19, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß den §§ 31 Abs. 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von acht Monaten verurteilt.In der Folge wurde Ludwig K***** mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 2.Mai 1988, GZ 2 d EVr 3204/88-19, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, wurde Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Tatzeitpunkt: 16.Juli 1991) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (§ 458 Abs. 3 StPO) enthält auch den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 d EVr 1340/88 vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wird".Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, wurde Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeitpunkt: 16.Juli 1991) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) enthält auch den Ausspruch, daß "gemäß Paragraph 494, a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 d EVr 1340/88 vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wird".