Rechtssatz RS0092417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092417
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.Nach der Vorschrift des Paragraph 56, StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 53, StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 5/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 9 Os 5/80
Veröff: ÖJZ-LSK 1980/73
- 10 Os 170/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 10 Os 170/81
- 11 Os 53/87
Entscheidungstext OGH 12.05.1987 11 Os 53/87
Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1); Veröff: EvBl 1987/189 S 693
- 11 Os 119/90
Entscheidungstext OGH 31.10.1990 11 Os 119/90
- 11 Os 35/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 35/93
- 14 Os 106/06d
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 106/06d
Beisatz: Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T2)
- 15 Os 81/24m
Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 81/24m
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092417
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0090OS00005_8000000_001