Gründe:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.April 1980, GZ 10 E Vr 2.900/79-12, wurde die am 19.März 1951 geborene Annemarie G***, nunmehr wiederverehelichte N***, des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; diese Strafe wurde ihr gemäß dem § 43 (Abs. 1) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den §§ 50, 51 StGB wurde der Verurteilten überdies (entgegen der Vorschrift des § 494 StPO nicht mit gesondertem Beschluß, sondern im Urteil) die Weisung erteilt, den Schaden innerhalb eines Jahres gutzumachen. Annemarie G*** lag zur Last, am 21.Oktober 1978 in Bach, Post Bad Kleinkirchheim, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Hildegard M*** zur Ausfolgung von Kleidungsstücken und mithin zu einer Handlung verleitet zu haben, welche letztere an ihrem Vermögen um 10.935 S schädigte.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.April 1980, GZ 10 E römisch fünf r 2.900/79-12, wurde die am 19.März 1951 geborene Annemarie G***, nunmehr wiederverehelichte N***, des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; diese Strafe wurde ihr gemäß dem Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den Paragraphen 50, 51, StGB wurde der Verurteilten überdies (entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, StPO nicht mit gesondertem Beschluß, sondern im Urteil) die Weisung erteilt, den Schaden innerhalb eines Jahres gutzumachen. Annemarie G*** lag zur Last, am 21.Oktober 1978 in Bach, Post Bad Kleinkirchheim, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Hildegard M*** zur Ausfolgung von Kleidungsstücken und mithin zu einer Handlung verleitet zu haben, welche letztere an ihrem Vermögen um 10.935 S schädigte.
Da die Verurteilte in der Folge keine Schadensgutmachung leistete, wurde nach förmlicher Mahnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1982, GZ 10 E Vr 2.900/79-22, der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Über Beschwerde der Annemarie G*** hob jedoch das Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 10. Februar 1983, AZ 11 Bs 27/83, diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In ihrer Beschwerde hatte die Verurteilte sich darauf berufen, daß sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, der Weisung zu entsprechen; Tatsachenfeststellungen darüber, auf Grund welcher Erwägungen die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 StGB, die Verurteilte sei der Weisung aus bösem Willen nicht nachgekommen, bejaht worden war, hatte das Erstgericht in seinem Beschluß nicht getroffen (ON 25).Da die Verurteilte in der Folge keine Schadensgutmachung leistete, wurde nach förmlicher Mahnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1982, GZ 10 E römisch fünf r 2.900/79-22, der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Über Beschwerde der Annemarie G*** hob jedoch das Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 10. Februar 1983, AZ 11 Bs 27/83, diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In ihrer Beschwerde hatte die Verurteilte sich darauf berufen, daß sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, der Weisung zu entsprechen; Tatsachenfeststellungen darüber, auf Grund welcher Erwägungen die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB, die Verurteilte sei der Weisung aus bösem Willen nicht nachgekommen, bejaht worden war, hatte das Erstgericht in seinem Beschluß nicht getroffen (ON 25).
Obwohl die mit drei Jahren bestimmte Probezeit bereits abgelaufen war, erkannte das Landesgericht Klagenfurt nach Durchführung von Erhebungen auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 18.August 1983, GZ 10 E Vr 2.900/79-31, neuerlich auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 24.November 1983, AZ 11 Bs 332/83, als verspätet zurückgewiesen (ON 38). Der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. August 1983 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Obwohl die mit drei Jahren bestimmte Probezeit bereits abgelaufen war, erkannte das Landesgericht Klagenfurt nach Durchführung von Erhebungen auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 18.August 1983, GZ 10 E römisch fünf r 2.900/79-31, neuerlich auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 24.November 1983, AZ 11 Bs 332/83, als verspätet zurückgewiesen (ON 38). Der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. August 1983 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.