Rechtssatz RS0091757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091757
Geschäftszahl
Os663/26; 11Os77/78; 11Os53/87; 15Os49/89; 11Os40/04
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Rechtssatz
Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im § 4, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr § 56 StGB) festgesetzten Frist berechtigt.Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im Paragraph 4,, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr Paragraph 56, StGB) festgesetzten Frist berechtigt.
Entscheidungstexte
- Os 663/26
Entscheidungstext OGH 10.10.1926 Os 663/26
Veröff: SSt 60/110
- 11 Os 77/78
Entscheidungstext OGH 30.05.1978 11 Os 77/78
Ähnlich; Beisatz: Trägt das Beschwerdegericht nach Aufhebung des (einen Widerrufsantrag abweisenden) Beschlusses dem Erstgericht erneut die Entscheidung auf, dann muß die einen Widerruf aussprechende Entscheidung innerhalb der Frist des § 56 StGB ergehen. (T1) Veröff: ÖJZ-LSK 1978/243
- 11 Os 53/87
Entscheidungstext OGH 12.05.1987 11 Os 53/87
Vgl auch; Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auch Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde. (T2) Veröff: EvBl 1987/189 S 693
- 15 Os 49/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 15 Os 49/89
- 11 Os 40/04
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 11 Os 40/04
Ähnlich; Beisatz: Sprach das Erstgericht über den allfälligen Widerruf nicht ab, so ist (auch) das Beschwerdegericht mit seiner Beschlussfassung an die Sechs-Monats-Frist des §56 StGB gebunden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0091757
Dokumentnummer
JJR_19261010_OGH0002_0000OS00663_2600000_001