Wegen der zuletzt genannten, innerhalb der zweijährigen Probezeit verübten strafbaren Handlung beantragte der Bezirksanwalt am 29.Februar 1988 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Nach Vernehmung des Verurteilten entsprach das Bezirksgericht Neufelden diesem Antrag mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 15. März 1988, GZ U 178/85-9, der jedoch mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
Zur Zeit der Beschlußfassung stand nämlich bereits die durch das StRÄG 1987 (BGBl 1987/605) geänderte Fassung des § 53 Abs. 1 StGB in Kraft (Art XIX Abs. 1 StRÄG 1987). Darnach hat das Gericht im Falle der Verurteilung eines Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Zur Zeit der Beschlußfassung stand nämlich bereits die durch das StRÄG 1987 (BGBl 1987/605) geänderte Fassung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Kraft (Artikel römisch neunzehn, Absatz eins, StRÄG 1987). Darnach hat das Gericht im Falle der Verurteilung eines Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Das Bezirksgericht Neufelden legte jedoch seiner Widerrufsentscheidung, wie sich aus deren Begründung, namentlich der darin enthaltenen Wiedergabe jenes (vermeintlich noch in Geltung gestandenen) Gesetzestextes, auf den sich die Entscheidung stützt, eindeutig ergibt, § 53 Abs. 1 StGB in der nicht mehr wirksam gewesenen Fassung zugrunde, wonach im Falle einer neuerlichen Verurteilung grundsätzlich die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen sowie die Strafe zu vollziehen und von einem Widerruf nur dann abzusehen war, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen war, daß der Rechtsbrecher trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Das Bezirksgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß Gründe der letztgenannten Art vom Verurteilten nicht dargetan worden und auch nicht vorhanden seien.Das Bezirksgericht Neufelden legte jedoch seiner Widerrufsentscheidung, wie sich aus deren Begründung, namentlich der darin enthaltenen Wiedergabe jenes (vermeintlich noch in Geltung gestandenen) Gesetzestextes, auf den sich die Entscheidung stützt, eindeutig ergibt, Paragraph 53, Absatz eins, StGB in der nicht mehr wirksam gewesenen Fassung zugrunde, wonach im Falle einer neuerlichen Verurteilung grundsätzlich die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen sowie die Strafe zu vollziehen und von einem Widerruf nur dann abzusehen war, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen war, daß der Rechtsbrecher trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Das Bezirksgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß Gründe der letztgenannten Art vom Verurteilten nicht dargetan worden und auch nicht vorhanden seien.
Rechtsrichtig hätte das Bezirksgericht aber nach der neuen Rechtslage nur dann einen Widerruf aussprechen dürfen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erschienen wäre, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Diese Frage wurde vom Gericht - zum Nachteil des Verurteilten - überhaupt nicht geprüft.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen; gemäß § 292 letzter Satz StPO war der bekämpfte Beschluß aufzuheben.Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen; gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO war der bekämpfte Beschluß aufzuheben.
Da zum Zeitpunkt dieser Kassation die Widerrufsfrist des § 56 zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf § 49 StGB - wovon sich der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in eine vom Oberlandesgericht Linz zu 11 Ns 181/89 eingeholten Strafregisterauskunft vom 24. März 1989 überzeugt hat - bereits abgelaufen und demnach nunmehr ein Widerruf keinesfalls mehr möglich ist (vgl EvBl 1987/189, ÖJZ-LSK 1978/243 ua), konnte der Oberste Gerichtshof ferner - insoweit abweichend vom Antrag der Generalprokuratur - sogleich in der Sache selbst erkennen sowie demgemäß den Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes abweisen. Die - mit der Abweisung eines Widerrufsantrags nicht notwendigerweise verbundene - Beschlußfassung nach § 43 Abs. 2 StGB fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes NeufeldenDa zum Zeitpunkt dieser Kassation die Widerrufsfrist des Paragraph 56, zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf Paragraph 49, StGB - wovon sich der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in eine vom Oberlandesgericht Linz zu 11 Ns 181/89 eingeholten Strafregisterauskunft vom 24. März 1989 überzeugt hat - bereits abgelaufen und demnach nunmehr ein Widerruf keinesfalls mehr möglich ist vergleiche EvBl 1987/189, ÖJZ-LSK 1978/243 ua), konnte der Oberste Gerichtshof ferner - insoweit abweichend vom Antrag der Generalprokuratur - sogleich in der Sache selbst erkennen sowie demgemäß den Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes abweisen. Die - mit der Abweisung eines Widerrufsantrags nicht notwendigerweise verbundene - Beschlußfassung nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neufelden
(idS 13 Os 180/77 nv ua).