Rechtssatz RS0092683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092683
Geschäftszahl
15Os112/88 (15Os113/88); 15Os49/89; 16Os40/90 (16Os41/90)
Entscheidungsdatum
15.02.1991
Rechtssatz
Nach § 53 Abs 1 StGB in der durch das StRÄG 1987 geänderten Fassung ist vom Widerruf der einem Rechtsbrecher gewährten bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit von ihm begangenen neuerlichen strafbaren Handlung nicht mehr wie vordem bloß dann abzusehen, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß er trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werde, sondern umgekehrt die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen, wenn das in Anbetracht der erneuten Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Erklärtes Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in solchen Fällen mit Rücksicht auf die durch das StRÄG 1987 neu eröffneten Möglichkeiten der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43 a StGB) auch materiellrechtlich in eine (prozessual) durch § 494 a StPO ermöglichte) "Gesamtregelung" der bedingten Nachsicht in Ansehung der in beiden Urteilen über den Tätern verhängten Strafen einzubinden, wobei die Verhängung einer "teilbedingten" Freiheitsstrafe im neuen Urteil in der Regel nicht vom Widerruf einer offenen bedingten Strafnachsicht begleitet sein solle (JAB 359 BlGNr XVII GP 11, 53 f).Nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB in der durch das StRÄG 1987 geänderten Fassung ist vom Widerruf der einem Rechtsbrecher gewährten bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit von ihm begangenen neuerlichen strafbaren Handlung nicht mehr wie vordem bloß dann abzusehen, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß er trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werde, sondern umgekehrt die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen, wenn das in Anbetracht der erneuten Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Erklärtes Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in solchen Fällen mit Rücksicht auf die durch das StRÄG 1987 neu eröffneten Möglichkeiten der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (Paragraph 43, a StGB) auch materiellrechtlich in eine (prozessual) durch Paragraph 494, a StPO ermöglichte) "Gesamtregelung" der bedingten Nachsicht in Ansehung der in beiden Urteilen über den Tätern verhängten Strafen einzubinden, wobei die Verhängung einer "teilbedingten" Freiheitsstrafe im neuen Urteil in der Regel nicht vom Widerruf einer offenen bedingten Strafnachsicht begleitet sein solle (JAB 359 BlGNr römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 11, 53 f).
Entscheidungstexte
- 15 Os 112/88
Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 112/88
- 15 Os 49/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 15 Os 49/89
Vgl auch; nur: Nach § 53 Abs 1 StGB in der durch das StRÄG 1987 geänderten Fassung ist vom Widerruf der einem Rechtsbrecher gewährten bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit von ihm begangenen neuerlichen strafbaren Handlung nicht mehr wie vordem bloß dann abzusehen, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß er trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werde, sondern umgekehrt die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen, wenn das in Anbetracht der erneuten Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. (T1)
- 16 Os 40/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1991 16 Os 40/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Fehlt es an diesem Erfordernis, so darf die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092683
Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00112_8800000_001