Rechtssatz RS0092765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092765
Geschäftszahl
11Os53/87; 12Os100/88 (12Os101/88)
Entscheidungsdatum
11.08.1988
Rechtssatz
In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde.
Entscheidungstexte
- 11 Os 53/87
Entscheidungstext OGH 12.05.1987 11 Os 53/87
Veröff: EvBl 1987/189 S 693
- 12 Os 100/88
Entscheidungstext OGH 11.08.1988 12 Os 100/88
nur: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1) Beisatz: Nach Ablauf der Probezeit ist ein Widerruf aus dem Grunde des § 53 Abs 3 StGB unter keinen Umständen zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092765
Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0110OS00053_8700000_001