Gründe:
I./ Aus den Akten 36 Vr 4130/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins./ Aus den Akten 36 römisch fünf r 4130/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem in einem Vermerk gemäß § 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters vom 10.Juli 1984, ON 13, wurde der am 2.Oktober 1956 geborene Manfred D*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 50 StGB wurde ihm (formell ohne gesonderte Beschlußfassung) die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit zusätzlich zu den laufenden Unterhaltszahlungen den gesamten aushaftenden Unterhaltsrückstand vierteljährlich (also insgesamt 12 x) im Betrage von jeweils 5.653,75 S abzuzahlen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 17.Juli 1986, ON 30, sah das Landesgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte die Probezeit aber (um zwei) auf fünf Jahre und änderte die Weisung inhaltlich ab. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.September 1987, ON 52, sohin nach Ablauf der ursprünglichen (dreijährigen) Probezeit widerrief das Landesgericht Innsbruck die bedingte Strafnachsicht, weil der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung am 27.Februar 1986 (vor dem Beschluß auf Verlängerung der Probezeit) aus bösem Willen der Weisung nicht nachgekommen sei.Mit dem in einem Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters vom 10.Juli 1984, ON 13, wurde der am 2.Oktober 1956 geborene Manfred D*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 50, StGB wurde ihm (formell ohne gesonderte Beschlußfassung) die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit zusätzlich zu den laufenden Unterhaltszahlungen den gesamten aushaftenden Unterhaltsrückstand vierteljährlich (also insgesamt 12 x) im Betrage von jeweils 5.653,75 S abzuzahlen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 17.Juli 1986, ON 30, sah das Landesgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte die Probezeit aber (um zwei) auf fünf Jahre und änderte die Weisung inhaltlich ab. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.September 1987, ON 52, sohin nach Ablauf der ursprünglichen (dreijährigen) Probezeit widerrief das Landesgericht Innsbruck die bedingte Strafnachsicht, weil der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung am 27.Februar 1986 (vor dem Beschluß auf Verlängerung der Probezeit) aus bösem Willen der Weisung nicht nachgekommen sei.
Die Freiheitsstrafe wurde bisher allerdings nicht vollstreckt; die Entscheidung über einen Antrag auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO (siehe ON 65, 66 und 67) ist offen.Die Freiheitsstrafe wurde bisher allerdings nicht vollstreckt; die Entscheidung über einen Antrag auf Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO (siehe ON 65, 66 und 67) ist offen.
II./ Die Beschlüsse vom 17.Juli 1986 und 11.September 1987 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn eine Verlängerung der Probezeit ist nur "im Falle des Absatzes 1", also bei neuerlicher Straffälligkeit innerhalb der Probezeit (§ 53 Abs. 2 StGB), nicht in jenem des § 53 Abs. 3 StGB (Nichtbefolgung einer Weisung) zulässig.römisch zwei./ Die Beschlüsse vom 17.Juli 1986 und 11.September 1987 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn eine Verlängerung der Probezeit ist nur "im Falle des Absatzes 1", also bei neuerlicher Straffälligkeit innerhalb der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 2, StGB), nicht in jenem des Paragraph 53, Absatz 3, StGB (Nichtbefolgung einer Weisung) zulässig.