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Entscheidung 14 Os 106/06d×

Entscheidung 14 Os 106/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os106/06d (14Os107/06a)

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000, GZ 26 Hv 81/99-149, und eine weitere Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000, GZ 26 Hv 81/99-149, mit dem gestützt auf Paragraph 55, StGB der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1997, GZ 36 EHv 33/97-17, gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen wurde, sowie

2. der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom 7. Dezember 2000, AZ 7 Bs 511/00 (GZ 26 Hv 81/99-163 des Landesgerichtes Innsbruck), mit dem der implizierten Beschwerde des Angeklagten gegen den vorgenannten Beschluss nicht Folge gegeben wurde,

verletzen das Gesetz im Paragraph 56, StGB.

Diese Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden aufgehoben und der Antrag auf Widerruf der vom Landesgericht Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht zurückgewiesen.

Mit seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. April 2006, GZ 36 EHv 33/97-31, erhobenen Beschwerde wird der Verurteilte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. April 2000, GZ 26 Hv 81/99-149, wurde Peter Rudolf W***** des Verbrechens des (am 3. August 1995) begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das (seit 17. März 1997 rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1997, GZ 36 EHv 33/97-17, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Zugleich fasste das Schöffengericht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB den Beschluss, die dem Verurteilten mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1997 gewährte bedingte Nachsicht der dort über ihn verhängten (einmonatigen) Freiheitsstrafe zu widerrufen. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 2000, GZ 14 Os 91/00-6, zurückgewiesen (ON 159). Mit Urteil vom 7. Dezember 2000, AZ 7 Bs 511/00, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten sowie der (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck nicht Folge (ON 163).

Die vom Landesgericht Salzburg verhängte einmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollzug vom Bundespräsidenten im Gnadenweg wiederholt gehemmt wurde (ON 25 und 26 in 36 EHv 33/97 des Landesgerichtes Salzburg), hat Peter Rudolf W***** bisher nicht verbüßt. Einen Antrag des Verurteilten, ihm gemäß Paragraph 31 a, StGB eine nachträgliche Strafmilderung in der Form zu gewähren, dass die verhängte Freiheitsstrafe (nochmals) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde (ON 28), wies das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 13. April 2006, GZ 36 EHv 33/97-31, ab. Über die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Linz (AZ 10 Bs 148/06w) noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 14. April 2000 gestützt auf Paragraph 55, StGB vorgenommene, vom Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung vom 7. Dezember 2000 bestätigte Widerruf der vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 12. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 56, StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 56, StGB Rz 6; Fabrizy StGB9 Paragraph 56, StGB Rz 1).

Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche, der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des Paragraph 56, StGB entsprechend darf daher eine auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.

Im Verfahren AZ 36 EHV 33/97 des Landesgerichtes Salzburg endete die mit (am 17. März 1997 rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 12. März 1997 bestimmte dreijährige Probezeit mit Ablauf des 17. März 2000 (zur Berechnung der Probezeiten vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 49, Rz 2). Der erst nach dem Ende der Probezeit mit Beschluss des (für eine solche Entscheidung nicht zuständigen; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5;

RIS-Justiz RS0111521, insb 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl

2000, 130 = RZ 1999/57, 227) Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000 ausgesprochene und auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerruf der bedingten Strafnachsicht war daher unzulässig. Diesen Rechtsfehler übersah auch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2000.

Die beiden Beschlüsse wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass diese Entscheidungen aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1997 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zurückzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im Verfahren 36 EHv 33/97 des Landesgerichtes Salzburg.

Anmerkung

E82476 14Os106.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3963 = RZ 2007,99 EÜ131 - RZ 2007 EÜ131 = RZ 2007/16 S 178 - RZ 2007,178 = SSt 2006/72 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00106.06D.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20061010_OGH0002_0140OS00106_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0067017 Rechtssatz 10.10.2006Strafrecht
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urte …
RS0091668 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des § 31 StGB das frü …
RS0091676 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betr …
RS0091697 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Durch die Änderung des § 494 a Abs 7 StPO mit der StGNov 1989, BGBl 1989/242, wurde keineswegs eine dem § 55 Abs 3 StGB derogierende materiellrechtliche Neuregelung normiert, sondern vielmehr - wie sich aus den Materialien (JAB 927 BlgNR XVII.GP,5 f) in Ver …
RS0091737 Rechtssatz 18.01.1983Strafrecht
Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der P …
RS0092417 Rechtssatz 29.01.1980Strafrecht
Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Pro …
RS0111521 Rechtssatz 26.01.1999Strafrecht
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).