Der vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 14. April 2000 gestützt auf § 55 StGB vorgenommene, vom Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung vom 7. Dezember 2000 bestätigte Widerruf der vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 12. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 56 StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§ 53 Abs 1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war (vgl Jerabek in WK2 § 56 StGB Rz 6; Fabrizy StGB9 § 56 StGB Rz 1).Der vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 14. April 2000 gestützt auf Paragraph 55, StGB vorgenommene, vom Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung vom 7. Dezember 2000 bestätigte Widerruf der vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 12. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 56, StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 56, StGB Rz 6; Fabrizy StGB9 Paragraph 56, StGB Rz 1).
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche, der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des § 56 StGB entsprechend darf daher eine auf § 55 StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche, der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des Paragraph 56, StGB entsprechend darf daher eine auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.
Im Verfahren AZ 36 EHV 33/97 des Landesgerichtes Salzburg endete die mit (am 17. März 1997 rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 12. März 1997 bestimmte dreijährige Probezeit mit Ablauf des 17. März 2000 (zur Berechnung der Probezeiten vgl Ratz in WK2 § 49 Rz 2). Der erst nach dem Ende der Probezeit mit Beschluss des (für eine solche Entscheidung nicht zuständigen; vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5;Im Verfahren AZ 36 EHV 33/97 des Landesgerichtes Salzburg endete die mit (am 17. März 1997 rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 12. März 1997 bestimmte dreijährige Probezeit mit Ablauf des 17. März 2000 (zur Berechnung der Probezeiten vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 49, Rz 2). Der erst nach dem Ende der Probezeit mit Beschluss des (für eine solche Entscheidung nicht zuständigen; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5;
RIS-Justiz RS0111521, insb 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl
2000, 130 = RZ 1999/57, 227) Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000 ausgesprochene und auf § 55 StGB gestützte Widerruf der bedingten Strafnachsicht war daher unzulässig. Diesen Rechtsfehler übersah auch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2000.2000, 130 = RZ 1999/57, 227) Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000 ausgesprochene und auf Paragraph 55, StGB gestützte Widerruf der bedingten Strafnachsicht war daher unzulässig. Diesen Rechtsfehler übersah auch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2000.
Die beiden Beschlüsse wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass diese Entscheidungen aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1997 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zurückzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im Verfahren 36 EHv 33/97 des Landesgerichtes Salzburg.