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Entscheidung 14 Os 184/98×

Entscheidung 14 Os 184/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os184/98

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Alexander P***** wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 6 römisch fünf r 3.443/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 30. April 1998 (ON 20), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Dr. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. April 1998, GZ 6 römisch fünf r 3.443/97-20, verletzt in der Verurteilung des Michael P***** das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 262, 267, in Verbindung mit dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO und in jener des Paragraph 31, Absatz eins, StGB.

Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Verurteilung des Michael P***** sowie die darauf beruhenden Beschlüsse auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 21 U 341/97p des Bezirksgerichtes Favoriten, zu AZ U 806/97s des Bezirksgerichtes Liesing und zu AZ 7 U 340/95 des Strafbezirksgerichtes Wien (nunmehr AZ 21 U 330/98x des Bezirksgerichtes Favoriten) aufgehoben und Michael P***** von der wider ihn erhobenen Anklage, am 24. August 1997 in Graz (auch) das Vergehen des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit dem - auch den Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden - rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. April 1998, GZ 6 römisch fünf r 3.443/97-20, wurde Michael P***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. August 1997 in Graz wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von Fußballfans der Vereine Liebherr GAK und FK Austria Memphis, teilgenommen, die darauf abzielte, daß unter ihrem Einfluß „eine Körperverletzung (Paragraphen 83, 87, StGB)" begangen werde, und als Teilnehmer Claus W***** durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, verletzt.

Unter anderem aufgrund dieses Faustschlages war Michael P***** bereits zuvor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. November 1997, GZ 21 U 341/97p-8, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. März 1998, GZ U 806/97s-9, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Michael P***** gemäß Paragraphen 31, 40, StGB eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von einem Monat. Zugleich sprach es nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5. Jänner 1996, GZ 7 U 340/95-l6 (nunmehr AZ 21 U 330/98x des Bezirksgerichtes Favoriten), gewährten bedingten Strafnachsicht aus (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) und faßte überdies - vom Generalprokurator ersichtlich im Hinblick auf EvBl 1990/166 ungerügt (Paragraphen 292, erster Satz, 290 Absatz eins, StPO) - entgegen der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 495, Absatz 2, StPO (siehe Einleitungssatz Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB den Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, welche in den erwähnten (Vor-)Urteilen (Paragraph 31, StGB) der Bezirksgerichte Favoriten und Liesing gewährt worden war.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht, wie der Generalprokurator im Ergebnis zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) können diese nämlich nicht - wie hier - Gegenstand verschiedener Schuldsprüche (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und - was über den durch die Beschwerde gezogenen Rahmen der Entscheidung angemerkt sei (Paragraph 292, [§ 290 Absatz eins ], StPO) - verschiedener gegen den selben Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) geführter Verfahren sein (bezüglich Vorerhebungen vergleiche auch Harbich, Trennungsgrundsatz und Strafprozeß, Walter-FS, 189 [193]).

Im Fall von Tateinheit liegt stets auch nur eine Tat im Sinne des Prozeßrechtes vor, weshalb sich die Rechtskraft auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt (JBl 1983, 659 [661] mit insoweit zust Anmerkung von Burgstaller; aM Bertel Grundriß6 Rz 29 ff; kritisch auch Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 94 ff mwN).

Weil die Anwendung des Paragraph 31, StGB nur bei Realkonkurrenz in Betracht kommt (arg "wegen einer anderen Tat"; vergleiche Absatz eins, erster Satz), wurde durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Gesetz auch in dieser Bestimmung verletzt (Paragraphen 292, erster Satz, 290 Absatz eins, [281 Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall] StPO).

Die Gesetzesverletzungen führen zur Aufhebung des Michael P***** betreffenden Teiles des angefochtenen Urteils einschließlich der darauf gründenden Widerrufsbeschlüsse und zum Freispruch des Angeklagten nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.

Zu beachten wird sein, daß die Wiederaufnahme des vom Bezirksgericht Favoriten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführten Verfahrens nach Paragraph 356, StPO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil keine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis Ziffer 3, vorliegt.

Anmerkung

E53092 14D01848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00184.98.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0140OS00184_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091668 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des § 31 StGB das frü …
RS0091676 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betr …
RS0091697 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Durch die Änderung des § 494 a Abs 7 StPO mit der StGNov 1989, BGBl 1989/242, wurde keineswegs eine dem § 55 Abs 3 StGB derogierende materiellrechtliche Neuregelung normiert, sondern vielmehr - wie sich aus den Materialien (JAB 927 BlgNR XVII.GP,5 f) in Ver …
RS0101843 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Die Sonderbestimmungen des § 495 Abs 2 StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) sind (ebenso wie Abs 1 dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach § 494 a (Ab …
RS0111520 Rechtssatz 26.01.1999Strafrecht
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt ste …
RS0111521 Rechtssatz 26.01.1999Strafrecht
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).