Gründe:
Mit dem - auch den Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden - rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. April 1998, GZ 6 Vr 3.443/97-20, wurde Michael P***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem - auch den Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden - rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. April 1998, GZ 6 römisch fünf r 3.443/97-20, wurde Michael P***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 24. August 1997 in Graz wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von Fußballfans der Vereine Liebherr GAK und FK Austria Memphis, teilgenommen, die darauf abzielte, daß unter ihrem Einfluß „eine Körperverletzung (§§ 83, 87 StGB)" begangen werde, und als Teilnehmer Claus W***** durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, verletzt.Darnach hat er am 24. August 1997 in Graz wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von Fußballfans der Vereine Liebherr GAK und FK Austria Memphis, teilgenommen, die darauf abzielte, daß unter ihrem Einfluß „eine Körperverletzung (Paragraphen 83, 87, StGB)" begangen werde, und als Teilnehmer Claus W***** durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, verletzt.
Unter anderem aufgrund dieses Faustschlages war Michael P***** bereits zuvor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. November 1997, GZ 21 U 341/97p-8, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.Unter anderem aufgrund dieses Faustschlages war Michael P***** bereits zuvor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. November 1997, GZ 21 U 341/97p-8, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. März 1998, GZ U 806/97s-9, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Michael P***** gemäß §§ 31, 40 StGB eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von einem Monat. Zugleich sprach es nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5. Jänner 1996, GZ 7 U 340/95-l6 (nunmehr AZ 21 U 330/98x des Bezirksgerichtes Favoriten), gewährten bedingten Strafnachsicht aus (§ 53 Abs 1 StGB) und faßte überdies - vom Generalprokurator ersichtlich im Hinblick auf EvBl 1990/166 ungerügt (§§ 292 erster Satz, 290 Abs 1 StPO) - entgegen der Zuständigkeitsnorm des § 495 Abs 2 StPO (siehe Einleitungssatz § 494a Abs 1 StPO) gemäß § 55 Abs 1 StGB den Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, welche in den erwähnten (Vor-)Urteilen (§ 31 StGB) der Bezirksgerichte Favoriten und Liesing gewährt worden war.Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. März 1998, GZ U 806/97s-9, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Michael P***** gemäß Paragraphen 31, 40, StGB eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von einem Monat. Zugleich sprach es nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5. Jänner 1996, GZ 7 U 340/95-l6 (nunmehr AZ 21 U 330/98x des Bezirksgerichtes Favoriten), gewährten bedingten Strafnachsicht aus (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) und faßte überdies - vom Generalprokurator ersichtlich im Hinblick auf EvBl 1990/166 ungerügt (Paragraphen 292, erster Satz, 290 Absatz eins, StPO) - entgegen der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 495, Absatz 2, StPO (siehe Einleitungssatz Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB den Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, welche in den erwähnten (Vor-)Urteilen (Paragraph 31, StGB) der Bezirksgerichte Favoriten und Liesing gewährt worden war.
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht, wie der Generalprokurator im Ergebnis zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.