Rechtssatz RS0091668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091668
Geschäftszahl
15Os46/90; 14Os184/98; 14Os106/06d (14Os107/06a)
Entscheidungsdatum
10.10.2006
Rechtssatz
Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des § 31 StGB das frühere Urteil (mit der hier aktuellen Strafnachsicht) noch gar nicht ergangen sein kann, sodaß die Kompetenzbestimmung des § 494 a Abs 1 StPO nicht anwendbar wäre, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der neuen Urteilsfällung.Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des Paragraph 31, StGB das frühere Urteil (mit der hier aktuellen Strafnachsicht) noch gar nicht ergangen sein kann, sodaß die Kompetenzbestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nicht anwendbar wäre, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der neuen Urteilsfällung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 46/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 15 Os 46/90
EvBl 1990/166 S 789 = AnwBl 1991,125 (Graff)
- 14 Os 184/98
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 184/98
Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166). (T1)
- 14 Os 106/06d
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 106/06d
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091668
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_001