Rechtssatz RS0091676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091676
Geschäftszahl
15Os46/90; 14Os184/98; 14Os106/06d (14Os107/06a)
Entscheidungsdatum
10.10.2006
Rechtssatz
Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen ist).Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des Paragraph 31, StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen ist).
Entscheidungstexte
- 15 Os 46/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 15 Os 46/90
Veröff: EvBl 1990/166 S 789 = AnwBl 1991,125 (Graff)
- 14 Os 184/98
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 184/98
Gegenteilig; Beisatz: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166). (T1)
- 14 Os 106/06d
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 106/06d
Gegenteilig; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091676
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_002