Durch die (nachträgliche) Abweisung (S 389f/IV) des in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2000 (S 269/IV) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Guner G***** wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (Z 4). Denn diesem (die auf Seite 269 f/IV angeführten Beweisthemen enthaltenden) Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises, aus welchen Gründen (die sich nicht bereits aus der Sachlage ergeben) erwartet werden kann, dass die Vernehmung des Zeugen auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis bringen werde (Mayerhofer StPO2 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Die erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschobenen Ausführungen können bei der Beurteilung des Beweisantrages in Bezug auf eine Nichtigkeitssanktion keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 41). Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass das Erstgericht mit dem bekämpften Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) von seiner früheren, dem Beweisantrag stattgebenden Entscheidung (S 273/IV) abging.Durch die (nachträgliche) Abweisung (S 389f/IV) des in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2000 (S 269/IV) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Guner G***** wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (Ziffer 4,). Denn diesem (die auf Seite 269 f/IV angeführten Beweisthemen enthaltenden) Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises, aus welchen Gründen (die sich nicht bereits aus der Sachlage ergeben) erwartet werden kann, dass die Vernehmung des Zeugen auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis bringen werde (Mayerhofer StPO2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19). Die erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschobenen Ausführungen können bei der Beurteilung des Beweisantrages in Bezug auf eine Nichtigkeitssanktion keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 41). Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass das Erstgericht mit dem bekämpften Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) von seiner früheren, dem Beweisantrag stattgebenden Entscheidung (S 273/IV) abging.
Im Übrigen ist auch ein Relevanzzusammenhang der Beweisthemen mit dem vom Schuldspruch betroffenen Teil der Anklage nicht zu erkennen (Mayerhofer aaO E 63), würde doch die dem Angeklagten vorgeworfene betrügerische Vorgangsweise (Herauslocken von Aktien und Bargeld unter Vortäuschen der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit, bei der Girocredit-Bank die Kreditfinanzierung für einen Aktienankauf zu erwirken) zum Nachteil des Guido B***** durch allfällige Malversationen des Fabrizio T*****, dessen (zumindest teilweise) Beteiligung an den Betrugshandlungen des Angeklagten die Tatrichter ohnehin ausdrücklich nicht ausschließen (US 15, 25), nicht berührt.
Unter der Z 5 kritisiert der Beschwerdeführer zunächst allgemein die unterbliebene Erörterung einer "Reihe von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen T*****" in den Urteilsgründen und die behauptete Berücksichtigung dort bloß der "belastenden Teile dieser Aussage". Seine anschließenden Ausführungen, in denen er im Wesentlichen versucht, die ohnedies im angefochtenen Urteil von den Tatrichtern eingeräumte Schlechtgläubigkeit T*****s darzulegen, bringen jedoch konkrete Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt zum Ausdruck (§ 285a Z 2 StPO), zumal aus den Angaben T*****s, der - wie bereits ausgeführt - nach den Annahmen der Tatrichter möglicherweise an den Taten des Angeklagten beteiligt oder zumindest in dessen vereinbarungswidrige Vorgangsweise eingeweiht war, keine besonders erörterungsbedürftigen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Aussageteile bezeichnet werden.Unter der Ziffer 5, kritisiert der Beschwerdeführer zunächst allgemein die unterbliebene Erörterung einer "Reihe von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen T*****" in den Urteilsgründen und die behauptete Berücksichtigung dort bloß der "belastenden Teile dieser Aussage". Seine anschließenden Ausführungen, in denen er im Wesentlichen versucht, die ohnedies im angefochtenen Urteil von den Tatrichtern eingeräumte Schlechtgläubigkeit T*****s darzulegen, bringen jedoch konkrete Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt zum Ausdruck (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), zumal aus den Angaben T*****s, der - wie bereits ausgeführt - nach den Annahmen der Tatrichter möglicherweise an den Taten des Angeklagten beteiligt oder zumindest in dessen vereinbarungswidrige Vorgangsweise eingeweiht war, keine besonders erörterungsbedürftigen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Aussageteile bezeichnet werden.
In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer unter Hinweis jeweils auf einzelne isoliert den Aussagen T*****s entnommene Passagen lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Kollegialsgerichtes. Dies gilt schließlich auch für die im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Scheinbegründung geäußerte Kritik an den Urteilsgründen bezüglich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die das Erstgericht formal einwandfrei aus der Vorgangsweise des Angeklagten bei Erwirkung der Ausfolgung der Sicherheit durch B***** und seinen diversen Verschleierungsmanövern ableitete (US 29).
Bei Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Aktenlage ergeben sich keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Z 5a).Bei Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Aktenlage ergeben sich keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.