Rechtssatz RS0091737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091737
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (vgl § 58 Abs 2 Z 3 StGB).Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in Paragraph 56, StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, StGB).
Entscheidungstexte
- 9 Os 194/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 9 Os 194/82
Veröff: SSt 54/3
- 12 Os 144/86
Entscheidungstext OGH 16.10.1986 12 Os 144/86
Vgl auch
- 13 Os 182/87
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 182/87
Vgl auch
- 11 Os 161/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 161/93
Vgl auch
- 14 Os 96/94
Entscheidungstext OGH 26.07.1994 14 Os 96/94
Vgl auch
- 14 Os 34/95
Entscheidungstext OGH 04.04.1995 14 Os 34/95
Vgl auch
- 14 Os 62/97
Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 62/97
- 14 Os 106/06d
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 106/06d
Auch; Beisatz: Gemäß §56 StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T1)
- 14 Os 99/13k
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 99/13k
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 15 Os 81/24m
Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 81/24m
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091737
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0090OS00194_8200000_001