Gründe:
Mit (seit 14.Oktober 1988) rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10.Oktober 1988, GZ 17 a U 50/88-22, wurde über den am 7.April 1949 geborenen Alfred H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB eine unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.Mit (seit 14.Oktober 1988) rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10.Oktober 1988, GZ 17 a U 50/88-22, wurde über den am 7.April 1949 geborenen Alfred H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB eine unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.
In der Folge wurde Alfred H***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.April 1989 (in Rechtskraft erwachsen am 28. April 1989), GZ 1 b E Vr 5569/88-24, des im Juli 1987 begangenen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 (richtig: nur Abs 2) StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. Oktober 1988 eine gleichfalls mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen. Aufgrund dieser nachträglichen Verurteilung stellte der Jugendgerichtshof Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 9.August 1989, GZ 17 a U 50/88-27, unter "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht" (siehe aber § 495 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO) fest, daß die von ihm gesetzte Probezeit bis zum Ablauf jener im Verfahren AZ 1 b E Vr 5569/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aber nicht länger als fünf Jahre dauere (§ 55 Abs 3 StGB).In der Folge wurde Alfred H***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.April 1989 (in Rechtskraft erwachsen am 28. April 1989), GZ 1 b E römisch fünf r 5569/88-24, des im Juli 1987 begangenen Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und 2 (richtig: nur Absatz 2,) StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. Oktober 1988 eine gleichfalls mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen. Aufgrund dieser nachträglichen Verurteilung stellte der Jugendgerichtshof Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 9.August 1989, GZ 17 a U 50/88-27, unter "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht" (siehe aber Paragraph 495, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO) fest, daß die von ihm gesetzte Probezeit bis zum Ablauf jener im Verfahren AZ 1 b E römisch fünf r 5569/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aber nicht länger als fünf Jahre dauere (Paragraph 55, Absatz 3, StGB).
Am 20.Oktober 1992 wurde gegen Alfred H***** wegen des ab 1.Oktober 1990 neuerlich begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB unter dem AZ 17 a U 569/92 des Jugendgerichtshofes Wien ein weiteres Verfahren gerichtsanhängig (S 2 dieses Aktes), in welchem mit Urteil vom 19.April 1993 (ON 19) über ihn eine nunmehr unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde; gleichzeitig erging gemäß § 494 a StPO der Beschluß, wonach unter Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zum AZ 17 a U 50/88 des Jugendgerichtshofes Wien und zum AZ 1 b E Vr 5569/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die in beiden Verfahren bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert wurden. Sowohl der Berufung des Angeklagten gegen dieses letzte Urteil wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe als auch seiner Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeiten wurde am 3.Dezember 1993 zum AZ 21 Bl 76,77/93 (= GZ 17 a U 569/92-25) des Jugendgerichtshofes Wien der Erfolg versagt. Erst mit Endverfügung vom 14.Jänner 1994 (ON 26 des zuletzt bezeichneten Aktes) ergingen die in § 494 a Abs 7 StPO vorgesehenen Verständigungen in Ansehung der von der Probezeitverlängerung betroffenen Vorentscheidungen.Am 20.Oktober 1992 wurde gegen Alfred H***** wegen des ab 1.Oktober 1990 neuerlich begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB unter dem AZ 17 a U 569/92 des Jugendgerichtshofes Wien ein weiteres Verfahren gerichtsanhängig (S 2 dieses Aktes), in welchem mit Urteil vom 19.April 1993 (ON 19) über ihn eine nunmehr unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde; gleichzeitig erging gemäß Paragraph 494, a StPO der Beschluß, wonach unter Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zum AZ 17 a U 50/88 des Jugendgerichtshofes Wien und zum AZ 1 b E römisch fünf r 5569/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die in beiden Verfahren bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert wurden. Sowohl der Berufung des Angeklagten gegen dieses letzte Urteil wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe als auch seiner Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeiten wurde am 3.Dezember 1993 zum AZ 21 Bl 76,77/93 (= GZ 17 a U 569/92-25) des Jugendgerichtshofes Wien der Erfolg versagt. Erst mit Endverfügung vom 14.Jänner 1994 (ON 26 des zuletzt bezeichneten Aktes) ergingen die in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO vorgesehenen Verständigungen in Ansehung der von der Probezeitverlängerung betroffenen Vorentscheidungen.
Die Verzögerung der nach § 494 a Abs 7 StPO unverzüglich (nicht erst nach Rechtskraft) vorzunehmenden Verständigung hatte zur Folge, daß - noch während des Rechtsmittelsverfahrens - das Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 19.Mai 1993, GZ 1 b E Vr 5569/88-31, im Hinblick auf den bereits am 28.April 1992 eingetretenen Ablauf der ursprünglichen - dreijährigen - Probezeit die von ihm verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah. Im Verfahren AZ 17 a U 50/88 des Jugendgerichtshofes Wien erging erst nach dem mit dem 14.Oktober 1993 eingetretenen Ablauf der auf fünf Jahre verlängerten Probezeit am 2.März 1994 ein Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 30).Die Verzögerung der nach Paragraph 494, a Absatz 7, StPO unverzüglich (nicht erst nach Rechtskraft) vorzunehmenden Verständigung hatte zur Folge, daß - noch während des Rechtsmittelsverfahrens - das Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 19.Mai 1993, GZ 1 b E römisch fünf r 5569/88-31, im Hinblick auf den bereits am 28.April 1992 eingetretenen Ablauf der ursprünglichen - dreijährigen - Probezeit die von ihm verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah. Im Verfahren AZ 17 a U 50/88 des Jugendgerichtshofes Wien erging erst nach dem mit dem 14.Oktober 1993 eingetretenen Ablauf der auf fünf Jahre verlängerten Probezeit am 2.März 1994 ein Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 30).