Wegen einer knapp vor dem ungehemmten (§ 49 StGB) Ablauf der Probezeit, nämlich am 10.September 1993 begangenen weiteren Sachbeschädigung wurde Markus S***** vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Urteil vom 27.Oktober 1994, GZ 17 U 121/93-7, erneut wegen des Vergehens nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der vorerwähnten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre.Wegen einer knapp vor dem ungehemmten (Paragraph 49, StGB) Ablauf der Probezeit, nämlich am 10.September 1993 begangenen weiteren Sachbeschädigung wurde Markus S***** vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Urteil vom 27.Oktober 1994, GZ 17 U 121/93-7, erneut wegen des Vergehens nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO vom Widerruf der vorerwähnten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre.
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (§ 56 StGB) nicht im Einklang.Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (Paragraph 56, StGB) nicht im Einklang.
Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung (27.Oktober 1994) waren nicht nur die Probezeit bereits abgelaufen (am 13.September 1993), sondern darüber hinaus auch schon mehr als sechs Monate verstrichen. Die Entscheidung hätte daher nur unter der Voraussetzung getroffen werden dürfen, daß das Strafverfahren wegen der während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung schon bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig gewesen wäre (§ 56 StGB), was schon deshalb ausscheidet, weil die Anzeige zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei Gericht eingelangt war (Eingangsdatum: 1.Dezember 1993).Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung (27.Oktober 1994) waren nicht nur die Probezeit bereits abgelaufen (am 13.September 1993), sondern darüber hinaus auch schon mehr als sechs Monate verstrichen. Die Entscheidung hätte daher nur unter der Voraussetzung getroffen werden dürfen, daß das Strafverfahren wegen der während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung schon bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig gewesen wäre (Paragraph 56, StGB), was schon deshalb ausscheidet, weil die Anzeige zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei Gericht eingelangt war (Eingangsdatum: 1.Dezember 1993).
Der gesetzwidrige Beschluß belastet den Verurteilten und war daher ersatzlos zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO), wovon das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Landesgericht Krems/D im Hinblick auf die fällige Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht (§ 48 Abs 3 StGB) sowie das Strafregisteramt zur Berichtigung des Strafregisters (§ 5 Abs 1 StRegG) zu verständigen haben wird.Der gesetzwidrige Beschluß belastet den Verurteilten und war daher ersatzlos zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO), wovon das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Landesgericht Krems/D im Hinblick auf die fällige Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht (Paragraph 48, Absatz 3, StGB) sowie das Strafregisteramt zur Berichtigung des Strafregisters (Paragraph 5, Absatz eins, StRegG) zu verständigen haben wird.