II. Der im Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Juli 1982, GZ 35 Vr 106/78-42, enthaltene Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre blieb unangefochten. Er steht jedoch - wie das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend aufzeigt -römisch zwei. Der im Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Juli 1982, GZ 35 römisch fünf r 106/78-42, enthaltene Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre blieb unangefochten. Er steht jedoch - wie das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend aufzeigt -
mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 56 StGB kann das Gericht wegen einer vom Verurteilten während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit oder eine andere im § 53 Abs. 2Gemäß Paragraph 56, StGB kann das Gericht wegen einer vom Verurteilten während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit oder eine andere im Paragraph 53, Absatz 2
StGB vorgesehene Maßnahme spätestens noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängig gewesenen Strafverfahrens verfügen.
Vorliegend war für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verlängerungsbeschlusses maßgebend, ob das Verfahren 35 Vr 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck wegen eines in der Probezeit begangenen und nunmehr rechtskräftig abgeurteilten Delikts bei Ablauf der Probezeit (1. März 1981) anhängig gewesen und demnach bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 4 zu § 56 in Verbindung mit RN 20 ff zu § 58). Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt:Vorliegend war für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verlängerungsbeschlusses maßgebend, ob das Verfahren 35 römisch fünf r 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck wegen eines in der Probezeit begangenen und nunmehr rechtskräftig abgeurteilten Delikts bei Ablauf der Probezeit (1. März 1981) anhängig gewesen und demnach bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 4 zu Paragraph 56, in Verbindung mit RN 20 ff zu Paragraph 58,). Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt:
Das Verfahren 35 Vr 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck wurde erst am 19. August 1981 gerichtsanhängig (S 1 d. A); ebenso erfolgte die Einleitung des aktenmäßig unter ON 30 einbezogenen Verfahrens 20 E Vr 1156/81 des Landesgerichtes Salzburg erst nach dem Ende der Probezeit. Aus dem letztgenannten Akt ergibt sich zwar, daß mit dieser Strafsache andere Verfahren durch Einbeziehung vereinigt wurden, von denen eines bereits am 1. März 1981 anhängig war. Es handelt sich dabei um die Strafsache 10 U 558/81 (ursprünglich 18 U 369/78) des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Massimo A wegen Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG a F, welche ursprünglich am 1. Februar 1978 aus dem Verfahren 35 Vr 106/78 des Landesgerichtes Innsbruck - in welchem es am 1. März 1978 zu dem eingangs erwähnten, eine bedingte Strafnachsicht mit dreijähriger Probezeit enthaltenden Straferkenntnis kam - ausgeschieden worden war und demnach nur vor diesem Urteil und damit vor der Probezeit begangene Delikte betroffen hatte (ON 4 in ON 30 des Aktes 35 Vr 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck). Gegenstand des Verfahrens 10 U 558/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck war somit gar keine strafbare Handlung, die innerhalb der Probezeit begangen wurde, weshalb aus der Anhängigkeit dieser Strafsache bei Ablauf der Probezeit und ihrer Einbeziehung in später eingeleitete, schließlich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. März 1982, GZ 35 Vr 3039/Das Verfahren 35 römisch fünf r 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck wurde erst am 19. August 1981 gerichtsanhängig (S 1 d. A); ebenso erfolgte die Einleitung des aktenmäßig unter ON 30 einbezogenen Verfahrens 20 E römisch fünf r 1156/81 des Landesgerichtes Salzburg erst nach dem Ende der Probezeit. Aus dem letztgenannten Akt ergibt sich zwar, daß mit dieser Strafsache andere Verfahren durch Einbeziehung vereinigt wurden, von denen eines bereits am 1. März 1981 anhängig war. Es handelt sich dabei um die Strafsache 10 U 558/81 (ursprünglich 18 U 369/78) des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Massimo A wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG a F, welche ursprünglich am 1. Februar 1978 aus dem Verfahren 35 römisch fünf r 106/78 des Landesgerichtes Innsbruck - in welchem es am 1. März 1978 zu dem eingangs erwähnten, eine bedingte Strafnachsicht mit dreijähriger Probezeit enthaltenden Straferkenntnis kam - ausgeschieden worden war und demnach nur vor diesem Urteil und damit vor der Probezeit begangene Delikte betroffen hatte (ON 4 in ON 30 des Aktes 35 römisch fünf r 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck). Gegenstand des Verfahrens 10 U 558/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck war somit gar keine strafbare Handlung, die innerhalb der Probezeit begangen wurde, weshalb aus der Anhängigkeit dieser Strafsache bei Ablauf der Probezeit und ihrer Einbeziehung in später eingeleitete, schließlich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. März 1982, GZ 35 römisch fünf r 3039/
82-53, beendete Verfahren die Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht ableitbar ist.82-53, beendete Verfahren die Zulässigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB nicht ableitbar ist.
Die bei Ablauf der Probezeit gegebene Verfahrensanhängigkeit wegen vor dem Beginn der Probezeit verübter Straftaten hatte hingegen für die Entscheidungsfrist nach § 56 StGB keine Bedeutung und vermochte sie auch durch nachträgliche Vereinigung der Strafsache mit einem später eingeleiteten Verfahren wegen in der Probezeit verübter Delikte nicht mehr zu gewinnen. Die Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 56Die bei Ablauf der Probezeit gegebene Verfahrensanhängigkeit wegen vor dem Beginn der Probezeit verübter Straftaten hatte hingegen für die Entscheidungsfrist nach Paragraph 56, StGB keine Bedeutung und vermochte sie auch durch nachträgliche Vereinigung der Strafsache mit einem später eingeleiteten Verfahren wegen in der Probezeit verübter Delikte nicht mehr zu gewinnen. Die Zulässigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 56
letztem Fall StGB ist nämlich nicht an die Anhängigkeit eines beliebigen Strafverfahrens gegen den Rechtsbrecher bei Ablauf der Probezeit und damit an prozessuale Zufälligkeiten geknüpft, sondern setzt eine in diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines allfälligen Widerrufsgrundes - nämlich einer Deliktsverübung in der Probezeit - voraus. Nach dem Gesagten bot mithin die Beendigung des Verfahrens 35 Vr 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Massimo A keine rechtliche Grundlage, um rund 16 Monate nach Ablauf der Probezeit in Ansehung der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. März 1978, GZ 35 Vr 106/letztem Fall StGB ist nämlich nicht an die Anhängigkeit eines beliebigen Strafverfahrens gegen den Rechtsbrecher bei Ablauf der Probezeit und damit an prozessuale Zufälligkeiten geknüpft, sondern setzt eine in diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines allfälligen Widerrufsgrundes - nämlich einer Deliktsverübung in der Probezeit - voraus. Nach dem Gesagten bot mithin die Beendigung des Verfahrens 35 römisch fünf r 3039/81 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Massimo A keine rechtliche Grundlage, um rund 16 Monate nach Ablauf der Probezeit in Ansehung der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. März 1978, GZ 35 römisch fünf r 106/
78-33, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Verfügung nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu treffen. Die Beurteilung, daß nach § 56 StGB noch eine Entscheidungsfrist offen und somit eine Verlängerung der Probezeit zulässig sei, verletzte das Gesetz in dieser Bestimmung und wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Ablauf der (ursprünglichen) Probezeit wird das Landesgericht Innsbruck gemäß § 497 StPO über eine endgültige Nachsicht der Strafe zu entscheiden haben.78-33, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Verfügung nach Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zu treffen. Die Beurteilung, daß nach Paragraph 56, StGB noch eine Entscheidungsfrist offen und somit eine Verlängerung der Probezeit zulässig sei, verletzte das Gesetz in dieser Bestimmung und wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Ablauf der (ursprünglichen) Probezeit wird das Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 497, StPO über eine endgültige Nachsicht der Strafe zu entscheiden haben.