Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 9.Oktober 1996, GZ 19 U 872/94-33, wurde Dkfm.Leopold H***** des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Juni 1994 als "Besitzer" und Verwalter des Gebäudes Rauscherstraße 10, 1020 Wien, durch Außerachtlassung der Bestimmung des § 106 (zu ergänzen: Abs 11) der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als 3 Stufen bei einer Stiegenbreite von 1,20 m und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, wodurch Johann K***** aufgrund des Fehlens der Geländer auf dem Treppenlauf zwischen Tür 13 und Tür 14 zu Sturz kam und aufgrund der Folgen der dabei erlittenen Verletzungen, nämlich eines Bruchs des rechten Oberschenkels im Bereich des Rollhöckermassivs und einer rund 2 cm langen Rißquetschwunde im Hinterhauptsbereich rechts, am 12.September 1994 verstarb, fahrlässig den Tod des Genannten herbeigeführt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 9.Oktober 1996, GZ 19 U 872/94-33, wurde Dkfm.Leopold H***** des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Juni 1994 als "Besitzer" und Verwalter des Gebäudes Rauscherstraße 10, 1020 Wien, durch Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 106, (zu ergänzen: Absatz 11,) der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als 3 Stufen bei einer Stiegenbreite von 1,20 m und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, wodurch Johann K***** aufgrund des Fehlens der Geländer auf dem Treppenlauf zwischen Tür 13 und Tür 14 zu Sturz kam und aufgrund der Folgen der dabei erlittenen Verletzungen, nämlich eines Bruchs des rechten Oberschenkels im Bereich des Rollhöckermassivs und einer rund 2 cm langen Rißquetschwunde im Hinterhauptsbereich rechts, am 12.September 1994 verstarb, fahrlässig den Tod des Genannten herbeigeführt.
Das Gericht stellte ausdrücklich die zufolge (vorwerfbaren) Irrtums zustandegekommene Unkenntnis des Beschuldigten von der oben angeführten Bestimmung der Wiener Bauordnung fest und warf dem Beschuldigten vor, diejenige Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, zu der er nach den Umständen verpflichtet war, weil ein einsichtiger und besonnener Hausverwalter sich die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich der Bestimmungen der Wiener Bauordnung verschafft und dementsprechend gehandelt hätte.
Der gegen dieses Urteil (auch) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 3.Februar 1997, AZ 13 c Bl 16/97 (= GZ 19 U 872/94-42 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht traf zusätzlich (in Übereinstimmung mit der Aktenlage, wenn auch ohne förmliche Ergänzung des Beweisverfahrens) die Feststellung, die "Baubewilligung" (richtig: Benützungsbewilligung) sei 1898 "offensichtlich ohne Handlauf" erteilt worden und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Sein rechtlicher Hinweis in diesem Zusammenhang, daß nach "der Bauordnung vom Jahr 1893 (richtig: 1883) bei Stiegen Anhaltestangen angebracht werden mußten", ist allerdings keine vollständige Wiedergabe der insoweit relevanten Bestimmungen des § 39 dieses Gesetzes (vom 17.Jänner 1883, Landes- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns Nr. 35), ist doch in dieser Gesetzesstelle ein Absehen von der Anbringung der Anhaltestangen (ua) in besonderen Fällen vorgesehen gewesen.Der gegen dieses Urteil (auch) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 3.Februar 1997, AZ 13 c Bl 16/97 (= GZ 19 U 872/94-42 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht traf zusätzlich (in Übereinstimmung mit der Aktenlage, wenn auch ohne förmliche Ergänzung des Beweisverfahrens) die Feststellung, die "Baubewilligung" (richtig: Benützungsbewilligung) sei 1898 "offensichtlich ohne Handlauf" erteilt worden und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Sein rechtlicher Hinweis in diesem Zusammenhang, daß nach "der Bauordnung vom Jahr 1893 (richtig: 1883) bei Stiegen Anhaltestangen angebracht werden mußten", ist allerdings keine vollständige Wiedergabe der insoweit relevanten Bestimmungen des Paragraph 39, dieses Gesetzes (vom 17.Jänner 1883, Landes- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns Nr. 35), ist doch in dieser Gesetzesstelle ein Absehen von der Anbringung der Anhaltestangen (ua) in besonderen Fällen vorgesehen gewesen.
Nach Ansicht des Generalprokurators stehen die erwähnten Urteile mit dem Gesetz nicht im Einklang. In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wird diesbezüglich ausgeführt:
"Gemäß § 6 Abs 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist. Es kommt demnach auf jene Sorgfalt an, die in der konkreten Tatsituation zur Vermeidung der Verwirklichung eines Tatbildes erwartet werden kann. Dabei ist auf jenes Sorgfaltsmaß abzustellen, das ein einsichtiger, besonnener rechtstreuer Mensch in der konkreten Situation zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgewendet hätte. Ob der Täter diese Sorgfalt aufgewendet hat, ist strikt ex ante nach dem Urteil eines am Standort des Handelnden vorgestellten sachkundigen Beobachters zu prüfen (Burgstaller WK Rz 36 zu § 6)."Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist. Es kommt demnach auf jene Sorgfalt an, die in der konkreten Tatsituation zur Vermeidung der Verwirklichung eines Tatbildes erwartet werden kann. Dabei ist auf jenes Sorgfaltsmaß abzustellen, das ein einsichtiger, besonnener rechtstreuer Mensch in der konkreten Situation zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgewendet hätte. Ob der Täter diese Sorgfalt aufgewendet hat, ist strikt ex ante nach dem Urteil eines am Standort des Handelnden vorgestellten sachkundigen Beobachters zu prüfen (Burgstaller WK Rz 36 zu Paragraph 6,).
Da im vorliegenden Fall für den betreffenden Lebensbereich Schutzvorschriften, durch welche die Grenze des erlaubten Risikos gezogen wird, nämlich Bauvorschriften, bestehen, ergibt sich für diesen Bereich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab aus jenen Rechtsvorschriften bzw den darauf beruhenden individuellen Verwaltungsakten (Leukauf/Steininger Komm3 § 6 RN 8).Da im vorliegenden Fall für den betreffenden Lebensbereich Schutzvorschriften, durch welche die Grenze des erlaubten Risikos gezogen wird, nämlich Bauvorschriften, bestehen, ergibt sich für diesen Bereich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab aus jenen Rechtsvorschriften bzw den darauf beruhenden individuellen Verwaltungsakten (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 6, RN 8).
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, daß der nunmehrige Hauseigentümer die nach der geltenden Bauordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen (Anbringen zweier Handläufe) jedenfalls hätte treffen müssen. Der Bestand einer solchen Verpflichtung auch im Falle eines dem Konsens zur Zeit der Gebäudeerrichtung noch entsprechenden Zustandes läßt sich den Wiener Bauvorschriften jedoch nicht entnehmen. Er kann auch nicht interpretativ auf die Regelung des § 129 Abs 2 der Wiener Bauordnung gestützt werden, wonach der jeweilige Eigentümer bzw Miteigentümer dafür Sorge zu tragen hat, daß die Gebäude und baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Wiener Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Besteht doch eine solche Verpflichtung nur in Ansehung der Behebung von Baugebrechen, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere E 2.4. zu § 129 Abs 2 und 4 in Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3) mithin nur dann, wenn sich der (seinerzeit konsensgemäße) Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, sohin geändert hat, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt werden (etwa im Fall einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit), nicht aber bereits dann, wenn die Baulichkeit den strengeren Anforderungen neuer gesetzlicher Vorschriften nicht genügt (vgl auch Geuder-Hauer aaO, 81). Nur wenn Handläufe am gegenständlichen Stiegenlauf konsensmäßig vorgeschrieben oder tatsächlich angebracht gewesen sein sollten, könnte deren Fehlen zum Unfallszeitpunkt ein Baugebrechen darstellen. Feststellungen in dieser Richtung wurden aber nicht getroffen und können nach der Aktenlage auch nicht in einem weiteren Rechtsgang nachgeholt werden."Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, daß der nunmehrige Hauseigentümer die nach der geltenden Bauordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen (Anbringen zweier Handläufe) jedenfalls hätte treffen müssen. Der Bestand einer solchen Verpflichtung auch im Falle eines dem Konsens zur Zeit der Gebäudeerrichtung noch entsprechenden Zustandes läßt sich den Wiener Bauvorschriften jedoch nicht entnehmen. Er kann auch nicht interpretativ auf die Regelung des Paragraph 129, Absatz 2, der Wiener Bauordnung gestützt werden, wonach der jeweilige Eigentümer bzw Miteigentümer dafür Sorge zu tragen hat, daß die Gebäude und baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Wiener Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Besteht doch eine solche Verpflichtung nur in Ansehung der Behebung von Baugebrechen, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere E 2.4. zu Paragraph 129, Absatz 2 und 4 in Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3) mithin nur dann, wenn sich der (seinerzeit konsensgemäße) Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, sohin geändert hat, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt werden (etwa im Fall einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit), nicht aber bereits dann, wenn die Baulichkeit den strengeren Anforderungen neuer gesetzlicher Vorschriften nicht genügt vergleiche auch Geuder-Hauer aaO, 81). Nur wenn Handläufe am gegenständlichen Stiegenlauf konsensmäßig vorgeschrieben oder tatsächlich angebracht gewesen sein sollten, könnte deren Fehlen zum Unfallszeitpunkt ein Baugebrechen darstellen. Feststellungen in dieser Richtung wurden aber nicht getroffen und können nach der Aktenlage auch nicht in einem weiteren Rechtsgang nachgeholt werden."
Demgemäß beantragt die Generalprokuratur zum einen die Feststellung, daß durch die verfahrensgegenständlichen Urteile das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 80 und 6 Abs 1 StGB verletzt sei und zum anderen, Dkfm.H***** von dem wider ihn erhobenen Strafantrag freizusprechen.Demgemäß beantragt die Generalprokuratur zum einen die Feststellung, daß durch die verfahrensgegenständlichen Urteile das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 80 und 6 Absatz eins, StGB verletzt sei und zum anderen, Dkfm.H***** von dem wider ihn erhobenen Strafantrag freizusprechen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: