Rechtssatz RS0109798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109798
Geschäftszahl
11Os35/98 (11Os36/98)
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 106 Abs 11 der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen bei einer Stiegenbreite von einhundertzwanzig Zentimeter und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, ist ungeachtet dessen, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bestanden hat und auch nicht in Art III Abs 6 der Wiener Bauordnung als rückwirkende Bestimmung genannt ist, als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.Die Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 11, der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen bei einer Stiegenbreite von einhundertzwanzig Zentimeter und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, ist ungeachtet dessen, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bestanden hat und auch nicht in Artikel römisch drei, Absatz 6, der Wiener Bauordnung als rückwirkende Bestimmung genannt ist, als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109798
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0110OS00035_9800000_001