Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Georg B***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Entlassungswerbers gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2010, AZ 5 Ns 12/10v (GZ 18 BE 24/10x-7 des Landesgerichts Steyr) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Linz über einen Ablehnungsantrag (§§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Linz über einen Ablehnungsantrag (Paragraphen 44, Absatz 2, 45, Absatz eins, StPO).
Dagegen sehen die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel vor (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde des Georg B***** zurückzuweisen war.Dagegen sehen die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel vor (Paragraph 45, Absatz 3, StPO), weshalb die Beschwerde des Georg B***** zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Verurteilten aus der Entscheidung des (Vizepräsidenten des) Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 1 Präs. 2690-2886/08k, nichts zu gewinnen ist: Diese betraf das Erkenntnisverfahren, sohin nicht das nunmehr anhängige Verfahren wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3), in dem der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 1 (Tätigkeit als Staatsanwalt) StPO nicht vorliegt.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Verurteilten aus der Entscheidung des (Vizepräsidenten des) Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 1 Präs. 2690-2886/08k, nichts zu gewinnen ist: Diese betraf das Erkenntnisverfahren, sohin nicht das nunmehr anhängige Verfahren wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3), in dem der Ausschließungsgrund nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (Tätigkeit als Staatsanwalt) StPO nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00036.10V.0420.000
Dokumentnummer
JJT_20100420_OGH0002_0110OS00036_10V0000_000