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Entscheidung 11 Os 36/10v×

Entscheidung 11 Os 36/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os36/10v

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Georg B***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Entlassungswerbers gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2010, AZ 5 Ns 12/10v (GZ 18 BE 24/10x-7 des Landesgerichts Steyr) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Linz über einen Ablehnungsantrag (Paragraphen 44, Absatz 2, 45, Absatz eins, StPO).

Dagegen sehen die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel vor (Paragraph 45, Absatz 3, StPO), weshalb die Beschwerde des Georg B***** zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Verurteilten aus der Entscheidung des (Vizepräsidenten des) Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 1 Präs. 2690-2886/08k, nichts zu gewinnen ist: Diese betraf das Erkenntnisverfahren, sohin nicht das nunmehr anhängige Verfahren wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3), in dem der Ausschließungsgrund nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (Tätigkeit als Staatsanwalt) StPO nicht vorliegt.

Textnummer

E93869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00036.10V.0420.000

Im RIS seit

13.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0110OS00036_10V0000_000

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