Rechtssatz RS0125950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125950
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Im Verfahren wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe liegt eine Ausgeschlossenheit des Richters aufgrund einer Tätigkeit als Staatsanwalt (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO) im Erkenntnisverfahren (§ 1 Abs 2 StPO) nicht vor.Im Verfahren wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe liegt eine Ausgeschlossenheit des Richters aufgrund einer Tätigkeit als Staatsanwalt (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) im Erkenntnisverfahren (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125950
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0110OS00036_10V0000_001